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Auskunftsverlangen auf Konteneinschau abgewiesen
ZWF 2018/40
/2018
Das Finanzamt beantragte beim BFG die Bewilligung einer Einschau in acht Bankkonten (bei vier verschiedenen Kreditinstituten), bei denen ein Steuerpflichtiger als Inhaber (vier Konten), wirtschaftlicher Eigentümer (zwei Konten), Zeichnungsberechtigter (ein Konto) und Vertretungsbefugter (ein Konto) aufschien, um das allfällige Vorliegen von Schwarzeinkünften zu klären (laut Internet erbrachte er Umsätze für Baustellen, die in keiner Steuererklärung aufschienen).
Das BFG bewilligte die Konteneinschau nicht, weil der Antrag nicht ausreichend konkretisiert war: Konkrete Konten, Kreditinstitute, Zeiträume, Jahre, Abgaben und bei Nichtinhaberkonten vorherige Information des Kontoinhabers wären notwendig.