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ZWF 3, Mai 2019, Seite 108

Faires Verfahren; Informationspflicht; Tatverdacht; Rechtsbelehrung

ZWF 2019/25

§§ 49 Z 1, 50, 164 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 3 lit a EMRK

(RIS-Justiz RS0132444, RS0132446, RS0132447)

Die Erstinformation gem § 50 Abs 1 StPO kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Art 6 Abs 3 lit a EMRK nicht. Zudem ist beim Umfang der Informationspflicht auf den Verfahrensstand abzustellen und eine Information über alle Einzelheiten in der Regel gerade zu Beginn, zum Teil aber auch noch im Lauf des Ermittlungsverfahrens kaum möglich, kann doch (erst) dieses zu einer Intensivierung des Verdachts führen (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO).

Erfolgreiche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit a EMRK in einem nicht auf ein EGMR-Urteil gestützten Erneuerungsantrag setzt voraus, dass der Erneuerungswerber erklärt, weshalb die ihm (unzureichend) erteilte Information eine sinnvolle Verteidigung nicht ermöglichte. Die allgemein aufgestellte Behauptung, an der Formulierung eines Antrags auf Einstellung (§ 108 StPO) gehindert zu sein, stellt ebenso wenig einen konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung her wie der spekulative Rekurs auf § 17 StPO, Art 54 SDÜ, Art 50 GRC und Art 4 7. ZP zur EMRK.

Ob die mitgeteilten Umstände die vorgenommene rechtliche Qualifikation zu tragen vermögen, ist unter dem Aspekt des Art 6 Abs 3 lit a EMRK unerheblich. Das Geset...

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