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Abgabenbetrug durch Verwendung gefälschter Daten
ZWF 2019/33
Für die Beurteilung, ob eine Abgabenhinterziehung die Qualifikation als Abgabenbetrug iSd § 39 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt, ist irrelevant, ob der Beschuldigte selbst eine Manipulation am Kassensystem vorgenommen hat oder diese Manipulation durch eine dritte Person erfolgte. Diesfalls kommt es nur auf die Begehung „unter Verwendung“ (im vorliegenden Fall relevanter) S. 129 falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel, nicht jedoch auf deren (vorausgehende) „Manipulation“ durch den Täter selbst an.