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ZWF 3, Mai 2019, Seite 109

Strafbescheid; Spruch; erwiesene Tat

ZWF 2019/29

§ 44a Z 1 VStG

§ 44a Z 1 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint. Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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