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Gleichartige Finanzvergehen und deren Zusammenfassung beim Abgabenbetrug
Mit Urteil vom , 13 Os 115/14g, stellte der OGH klar, dass beim Abgabenbetrug immer nur gleichartige Finanzvergehen zusammenzufassen sind. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, worauf sich diese Gleichartigkeit genau bezieht.
1. Grundlegendes
§ 39 FinStrG normiert eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in § 39 Abs 1 oder 2 FinStrG genannter) Finanzvergehen ist daher bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalitäten eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Teil dieser Subsumtionseinheit können aber ausschließlich solche Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen wurden, wobei immer nur gleichartige Finanzvergehen – zu einem Finanzvergehen (§ 39 Abs 3 lit a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs 3 lit b oder c FinStrG) des Abgabenbetrugs – zusammenzufassen sind. Eine Zusammenfassung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und solchen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu einem einzigen, iSd § 39 FinStrG qualifizierten Finanzvergehen (§ 39 Abs 3 lit a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs 3 lit b oder c FinStrG) ist daher rechtlich verfehlt.
2. Fragestellung
Nun stellt sich die Frage, worauf sich diese Gleichartigkeit genau bezieht. Dem Urtei...