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ZWF 3, Mai 2019, Seite 111

Neue Rechtsgrundlage für Eurojust

Severin Glaser und Robert Kert

Eurojust ist seit 2002 die Stelle zur Koordination und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden bei der Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität in der Europäischen Union, zu der jeder der 28 Mitgliedstaaten einen Vertreter entsendet. Mit Wirkung vom wurde der Eurojust-Beschluss aufgehoben und durch eine neue Rechtsgrundlage für Eurojust in Form einer VO ersetzt. Mit der VO wurde die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Agentur Eurojust) als Rechtsnachfolgerin von Eurojust errichtet.

Im Hinblick auf die Aufgaben und die Tätigkeit von Eurojust ändert sich durch die neue VO materiell wenig im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Inhaltlicher Hauptgesichtspunkt der VO ist die Regelung des Verhältnisses von Eurojust zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Die eher unklare primärrechtliche Bestimmung des Art 86 Abs 1 AEUV, der zufolge die EUStA „ausgehend von Eurojust“ eingesetzt werde, ließe sich grundsätzlich auch so deuten, dass Eurojust in der ihr nachfolgenden EUStA aufgehen sollte. Tatsächlich wurde in der EUStA-VO ein anderer Weg beschritten, nach dem die EUStA als eine von Eurojust unabhängige Einrichtung g...

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