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Korruption, Untreue
ZWF 2019/24
Das vorliegende OGH-Urteil enthält grundlegende Aussagen zum Element der Pflichtwidrigkeit in Korruptionstatbeständen sowie zu den Voraussetzungen, unter denen einen solches Verhalten (auch) Untreue begründen kann, ua: Aktive Korruption (Bestechung oder Vorteilsgewährung) durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands. Die Pflichtwidrigkeit, die § 309 StGB voraussetzt, bezieht sich nicht auf die Annahme des Vorteils, sondern auf die mit diesem verknüpfte Rechtshandlung.