BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 18a.
(EB zu LGBl 2019/3)
Durch diese Bestimmung wird der Art. 6 sowie der Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 umgesetzt. Sofern hier Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen festgesetzt werde, gilt dies nur für jene Motoren und Gasturbinen, die Heizzwecken dienen. Hier wird auch eine Ausnahmebestimmung für Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden aufweisen, aufgenommen.
Anmerkung
1) § 18a wurde mit Nov LGBl 2019/3 angefügt.