BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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Anlage 6 - Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (gemäß § 11d)
In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person, die bzw. der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Kleinfeuerung die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Kleinfeuerung oder mehrere Kleinfeuerungen ausgestellt werden und ist von der Herstellerin bzw. vom Hersteller aufzubewahren.
Die Herstellerin bzw. der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu beurteilen.
S. 1272Die technischen Unterlagen haben insbesondere zu umfassen:
eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerung und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;
die Ergebnisse der von der Herstellerin bzw. vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die die Herstellerin bzw. der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung der Kleinfeuerung und bei ihren bzw. seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;
das ökologische Profil, sofern in der Durchführungsmaßnahme nach § 11b vorgeschrieben;
die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung der Kleinfeuerung;
eine Liste der harmonisierten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b entsprochen wird, falls keine harmonisierten Normen angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b nicht vollständig Rechnung tragen;
die Angaben nach Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Kleinfeuerung;
die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b.
Die Herstellerin bzw. der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass die Kleinfeuerung den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllt.