BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB LGBl 2006/68)
Es werden nunmehr Aufzüge und deren begriffliche Unterteilung an die heute üblichen und dem Stand der Technik entsprechenden Begriffsbestimmungen angepasst. Ebenfalls wurden die Begriffe „Güteraufzüge und „Kleingüteraufzüge“ (vormals „Lastenaufzüge“ und „Kleinlastenaufzüge“) für die ausschließliche Güterbeförderung an einschlägige Europäische Normen angepasst. Die bisher nach der alten Rechtslage bestehenden Differenzierung nach der Hubhöhe entfällt und es fallen nunmehr alle Aufzüge unabhängig von ihrer Förderhöhe in den Anwendungsbereich des Aufzugsgesetzes. Weiters werden nunmehr Fahrtreppen und Fahrsteige als gleichwertig und nicht mehr bloß unter „sinngemäßer“ Anwendung in den Anwendungsbereich des Aufzugsgesetzes einbezogen. Neben Aufzügen, deren Lastenaufnahmemittel in Führungsschienen geführt werden, unterliegen auch Scherenhubwerke dem Anwendungsbereich, welche insbesondere für niedrige Förderhöhen Anwendung finden. Schließlich werden der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte unter dem Begriff „Betreiber“ oder „Betreiberin“ erfasst.
Anmerkung
1) Damit ist der Aufzugsbetreiber von der Verantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers abgekoppelt. Dies ändert aber nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers nach § 135 Abs 1 WBO. Eine Verantwortlichkeit des Hausverwalters nach § 135 Abs 3 WBO scheint nicht mehr gegeben. Vielmehr kommt eine Verantwortung nach § 2 Abs 5 des Aufzugsgesetzes in Frage.
Judikatur
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 95/05/0180, auf das die Bauoberbehörde zutreffend hingewiesen hat, ausgeführt hat, bietet nämlich § 62 BO keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rechte oder rechtliche Interessen des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft – und somit auch eines damit verbundenen Gebäudeteiles – im Rahmen eines zu Recht auf § 62 BO gestützten Verfahrens geschützt werden sollen. In diesem Zusammenhang ist auf das im oben genannten Abtretungsbeschluss vom zitierte Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes vom , B 3509/96, VfSlg Nr 14.783, hinzuweisen, worin dargelegt ist, dass ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht besteht, wobei es dem Grundeigentümer im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen bleibt, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen ().