BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 82 Nebengebäude
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Auf Grund der Änderung des Abs. 5 soll aus sachlichen Erwägungen die durch Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche künftig jedenfalls auf die – gesetzliche oder durch den Bebauungsplan beschränkte – bebaubare Fläche angerechnet werden.
Anmerkungen
1) Vgl jedoch Art V Abs 4 sowie Art VIa.
2) Die Novellierung des bisherigen Abs 5 erster Satz mit der Nov BGBl 2009/25 bedeutet – abgesehen von voll bebaubaren Bauplätzen in der geschlossenen Bauweise – den De-facto-Wegfall der Nebengebäude vor allem bei Bauträgerprojekten, weil es unwirtschaftlich wäre, ein Nebengebäude auf einer voll bebaubaren Fläche zu errichten. Welche „sachlichen Erwägungen“ für die Änderung maßgeblich waren, verschweigen die EB. Tatsache war 1976 die Überlegung, dass gegenüber den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen die zusätzliche (!) Beschränkung durch den Bebauungsplan eine massive Benachteiligung des Liegenschaftseigentümers darstellt. Das haben die Redaktoren der Nov 2009 nicht erkannt. Vgl auch Art III Abs 3 der Übergangsbestimmung zur Nov LGBl 2009/25.
Judikatur
1. Eine Schwimmhalle kann als Nebengebäude qualifiziert werden (, BauSlg 715).
2. Wenn durch ein Verbot in den Bebauungsbestimmungen, nicht mehr als ein Nebengebäude zu errichten, die Ausnützbarkeit des Bauplatzes eingeschränkt wird (vgl § 76 Abs 10 BO), hat der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Bestimmung (, BauSlg 127).
3. Die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude beeinträchtigt nicht den Charakter eines Nebengebäudes, da es vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild ankommt (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften3, 446 f, E 1 zu § 82 BO). Der Einreichplan und die erwähnten Fotos lassen erkennen, daß es sich bei dem im Seitenabstand errichteten Objekt um einen gesondert – als Aufbewahrungsort für im Verwaltungsverfahren nicht näher bezeichnete Gegenstände (in der Beschwerde ist vom Einstellen von Fahrrädern die Rede) – in Erscheinung tretenden Gebäudeteil und somit um ein Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs 1 BO handelt. Auf das gegenständliche Nebengebäude trifft jedoch die Voraussetzung der Errichtung in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe nicht zu. Die Errichtung des Nebengebäudes in der Abstandsfläche ist daher gemäß § 82 Abs 4 BO unzulässig (, BauSlg 148).
4. Im Erkenntnis vom , 90/05/0034, hat der VwGH den dort gegenständlichen Wintergarten „seiner baulichen Gestaltung nach“ als Nebengebäude anerkannt. Im Erkenntnis vom , 93/05/0262, wurde allerdings in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, daß ein mit dem Wohnzimmer unmittelbar verbundener Wintergarten einen Aufenthaltsraum darstelle.
Frommhold/Gareiß (Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen2, 288) definieren den Wintergarten als gewächshausähnlichen Wohnraum mit Zierpflanzen. Nach Koepf (Bildwörterbuch der Architektur2, 415) ist ein Wintergarten ein mit großen Glasfenstern versehener Innenraum oder Vorbau eines Gebäudes, der vornehmlich zur Pflege von Pflanzen bestimmt ist und dem Gewächshaus verwandt ist. Auch unter Bedachtnahme auf diese Definitionen in der Fachliteratur vermag der VwGH der Bezeichnung „Wintergarten“ einen objektiven Begriffsinhalt nicht zuzubilligen. Ein derartiges Nebengebäude mag als Gewächshaus dienen, welches nur zum Blumengießen betreten wird; bei zeitgemäßer Nutzung ist es aber auch durchaus vorstellbar, daß eine solche Räumlichkeit die Funktion eines Wohnraumes erfüllt.
Daraus folgt aber, daß die Bezeichnung im Plan mit „Wintergarten“ eine Subsumtion unter die Tatbestände des § 87 Abs 3 bzw 82 Abs 1 BO ohne weitere Ermittlungen nicht ermöglicht. Die Behörde hat vielmehr zu klären, ob der Bauwerber die Schaffung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt oder nicht, was im Plan eindeutig zum Ausdruck kommen muß (, BauSlg 121).
5. Der als Nebengebäude deklarierte Baukörper, der die Grenzlinie zwischen „G“ und „G BB2“ überragt, erfüllt alle Kriterien, die an ein Nebengebäude gemäß § 82 Abs 4 BO geknüpft sind. Wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, steht die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs 4 lit p der Errichtung von bestimmten Nebengebäuden nicht entgegen. Durch die zusätzliche Festsetzung von „BB2“ wird zwar jegliche unterirdische Bebauung zu Gunsten einer gärtnerischen Ausgestaltung untersagt, dass deshalb Nebengebäude, die gemäß § 82 Abs 4 BO ausdrücklich zulässig sind, nicht errichtet werden dürften, wird aber damit nicht zum Ausdruck gebracht, schließt doch § 82 Abs 4 BO die Zulässigkeit bestimmter Nebengebäude auf Grundflächen, die die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs 4 lit p BO erfordern, in Bezug auf weitere Festsetzungen in „G“ nicht aus ().
6. Die Frage, ob das Schwimmbecken als Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs 1 BO anzusehen ist, ist folglich in diesem Zusammenhang relevant. Doch kann das Schwimmbecken schon deshalb nicht unter den Begriff Nebengebäude subsumiert werden, weil es sich dabei nicht um eine raumbildende Anlage im Sinne des § 60 Abs 1 lit a BO handelt; es fehlt ihm die dort geforderte Deckfläche. Auch unter dem Ausdruck „gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes“ in § 82 Abs 1 BO können nur solche Teile von Gebäuden verstanden werden, die einen Teil einer raumbildenden baulichen Anlage darstellen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 93/05/0120). Das Schwimmbecken wurde somit zu Recht bei der Berechnung nach § 82 Abs 2 BO nicht berücksichtigt ().
7.a) Nach der hg. Rechtsprechung beeinträchtigt die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude den Charakter eines Nebengebäudes nicht, vielmehr kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk als Nebengebäude zu beurteilen ist, auf das äußere Erscheinungsbild an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0241, mwH).
7.b) Der in Rede stehende, als eingeschossiger Verbindungsfußweg (nicht ganz 9 m lang und nicht ganz 4 m breit) zwischen zwei etwa 20 m hohen Gebäuden (einem „Straßentrakt“ und einem „Hoftrakt“) gestaltete Verbindungsgang stellt nach den für das Verständnis des § 82 BO in der soeben zitierten hg. Rechtsprechung maßgeblichen Definitionen in § 60 Abs. 1 lit. a BO einen „Zubau“ im Sinn der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung dar. Ausgehend von den in § 60 Abs. 1 lit. a BO enthaltenen Begriffsbestimmungen für ein Gebäude und für einen Raum vergrößert der Verbindungsgang die zu verbindenden Gebäude jedenfalls in waagrechter Richtung. Er stellt eine raumbildende bauliche Anlage dar, die iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO in ihrer Bausubstanz mit den beiden verbundenen Gebäuden eine körperliche Einheit bildet. Damit zählt dieser Verbindungsgang zu beiden Trakten und stellt weder ein eigenständiges Gebäude noch den gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes dar, weshalb er nicht unter die Definition des Nebengebäudes nach § 82 Abs. 1 BO fällt. Dass sich dieser eingeschossige Verbindungsfußweg – worauf die Beschwerde hinweist – von den beiden etwa 20 m hohen zu verbindenden Gebäuden (einem „Straßentrakt“ und einem „Hoftrakt“) in seinem äußerlichen Erscheinungsbild abhebt, vermag daran nichts zu ändern ().
8. Im hier gegebenen Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Bau ein Nebengebäude darstellt oder nicht, da ein solches sowohl ein eigenständiges Gebäude als auch ein gesondert in Erscheinung tretender Teil eines anderen Gebäudes sein kann (vgl § 82 Abs 1 BO).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es aber von Bedeutung, dass ein Gebäude gemäß § 60 Abs 1 lit a BO ein raumbildendes Bauwerk ist, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet. Dies muss auch für Gebäude im Sinne des § 62a Abs 1 Z 5 BO gelten. Nun ist es zwar möglich, dass ein Gebäude (eine raumbildende bauliche Anlage) im Sinne des § 62a Abs 1 Z 5 BO unmittelbar an ein anderes angebaut wird. Dann aber, wenn diese raumbildende Baulichkeit, mag sie auch sonst die Kriterien des § 62a Abs 1 Z 5 BO erfüllen, wie hier direkt durch eine Türe von einem Raum des anderen Gebäudes aus betreten werden kann, liegt die erforderliche körperliche Einheit in Bezug auf diesen Bau, der allenfalls § 62a Abs 1 BO unterliegen könnte, nicht mehr vor, sondern entsteht eine Vergrößerung des anderen Gebäudes durch einen weiteren Raum. Dabei kommt es auf die konkrete bautechnische Verbindung der Baulichkeiten nicht mehr weiter an ().
9.a) Die Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl aus der ständigen hg Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl 2013/05/0009, mwN).
9.b) Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen ist. So darf zB ein Lagerraum in einem Bürogebäude projektgemäß nur für Lagerungen für Bürozwecke verwendet werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers kommt es nicht an (vgl dazu etwa die in Moritz, BauO für Wien5 (2014) Anm zu § 70 Abs 2, S 223, und Anm zu § 134a Abs 1, S 410 zitierte hg Rechtsprechung).
9.c) Ein Wintergarten kann als Gewächshaus dienen, aber auch die Funktion eines Wohnraumes erfüllen. Es muss im Plan daher eindeutig zum Ausdruck kommen, ob damit die Schaffung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt ist oder nicht. Hiebei genügt das Abstellen auf die Bezeichnung im Einreichplan allerdings für die Beurteilung als Aufenthaltsraum dann jedenfalls nicht, wenn die Situierung oder die Ausstattung eine andere Nutzung erkennen lässt. So wurde etwa eine als Lagerraum für Topfpflanzen bezeichnete, nur durch eine Schiebetür vom Wohn- und Essbereich abgegrenzte Räumlichkeit, ausgestattet mit einem Parkettboden und mit einer Verbindungsfunktion zur Gartenterrasse, als Aufenthaltsraum beurteilt. Aus der gewählten Bezeichnung allein ist somit noch nicht ableitbar, ob eine solche Räumlichkeit einen Aufenthaltsraum darstellt (vgl zum Ganzen auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/05/0282, mwN).
9.d) Nach ständiger hg Judikatur (vgl dazu etwa Moritz, BauO, Anm zu § 134a Abs 1, S 407) kann ein Nachbar das in § 134a Abs 1 lit b leg cit eingeräumte Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen (, 0071).