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BauR Wien | Wiener Baurecht
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3981-9

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Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 15 Erfordernisse der Anzeige und des Antrages

(EB zur Nov LGBl 2009/25)

Die gemäß Abs. 1 Z 5 nunmehr im Falle der Inanspruchnahme des § 17 Abs. 4a verlangte Flächenberechnung dient der Ermittlung der nach dieser Gesetzesstelle zu entrichtenden Geldleistung.

(EB zur Nov LGBl 2018/69)

Im Hinblick darauf, dass Teilungspläne im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert werden können und in diesem Fall ein Verweis im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des Plans in diesem Register ausreicht (§ 10 Abs. 2 ERV 2006), sowie auf Grund des Umstandes, dass die mit Teilungsverfahren befassten Dienststellen des Magistrats auf ein internes Teilungsplanarchiv zugreifen können, kann die Zahl der gemäß Abs. 1 Z 2 dem Antrag um Abteilungsbewilligung beizulegenden (analogen) Ausfertigungen des Teilungsplanes verringert werden.

Die Ergänzung des Abs. 2 erfolgt im Hinblick auf die Erfahrungen der Praxis, wonach bisweilen die zur Beurteilung von Abtretungs- und Einbeziehungsverpflichtungen erforderlichen Fluchtlinien aus den Teilungsplänen nicht ersichtlich sind.

Anmerkungen

1) § 15 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst. Abs 1 und 2 geändert mit der Nov LGBl 2018/69.

2) Mit Nov LGBl 2014/25 entfällt die verpflichtende Vorlage eines Grundbuchsauszuges, die Behörde kann selbst auf das öffentliche Grundbuch zugreifen. Eine Weiterverrechnung von Gebühren ist aber möglich.

3) Die Entrichtung einer Geldleistung wird für einen Abteilungswerber nur dann sinnvoll sein, wenn das zur Abtretung bestimmte Grundstück nicht die tatsächliche Verbindung mit dem ausgebauten Straßennetz zunichte macht (vgl § 19 Abs 1 lit c). Eine Enteigungsmöglichkeit derartiger Flächen besitzt ja ein Abteilungswerber nicht mehr.

4) Dieser in der österreichischen Baurechtslegistik praktisch unbekannte Begriff beinhaltet nach Wikipedia:

„Bemaßungen werden auf einer technischen Zeichnung, oder in CAD-Programmen (2D, 3D) in Zahlen angegeben.

Die im Allgemeinen verwendete Maßeinheit (Millimeter, in der Architektur auch Meter) muß nicht angegeben werden.

Die eigentliche Maßzahl wird als Nennmaß bezeichnet. Werden dem Nennmaß keine weiteren Zusätze angefügt, gilt eine Allgemeintoleranz, die im Schriftfeld festgelegt ist.“

5) Vgl hiezu das Vermessungsgesetz v , BGBl 306, idgF, die V BGBl II 2010/115 idgF, sowie das Liegenschaftsteilungsgesetz vom , BGBl 1930/3, idgF.

Judikatur

1. Konnten Abteilungswerber die Zustimmung der Stadt Wien zur Teilung einer unentgeltlich ins öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche, die dem Abtretungszweck der Verbreiterung einer Straße nicht zugeführt worden ist, trotz eines Verbesserungsauftrages nicht beibringen, hat die Behörde entsprechend der Rechtslage zu Recht den Antrag der Abteilungswerber zurückgewiesen. Auf die Frage der Verpflichtung der Stadt Wien zur Zurückstellung der Grundfläche war nicht einzugehen (, BauSlg 48).

2.a) Von der beantragten Abteilungsbewilligung sind nach den vorgelegten Teilungsplänen ua die Grundstücke Nrn 656/3 und 656/11 in der EZ 915 der KG Grinzing erfasst, welche unbestritten im Eigentum der Stadt Wien stehen. Teile dieser Grundstücke sollen einer anderen EZ zugeschrieben werden. Aus § 15 Abs 1 zweiter Satz BO lässt sich nicht ableiten, dass das Erfordernis der Zustimmung nicht für im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundflächen gilt. Die schriftliche Zustimmung der Stadt Wien zum Grundabteilungsantrag war daher gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz BO erforderlich.

2.b) Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt (vgl zB den , und die bei Dittrich/Tades, ABGB I, 36. Auflage, S 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB I3, Rz 4 zu § 287 ABGB; Klang in Klang II2, zu § 287 f ABGB; vgl. auch bereits das hg Erkenntnis vom , Slg Nr 14.482/A). Sollte jedoch – wenn auch nicht intabuliert – öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme eine Verpflichtung zur „Übertragung“ in das öffentliche Gut im Sinne des § 17 BO nicht (mehr) in Frage ().

3. Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs 1 BO anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist ein Beleg der Einreichung, dessen Fehlen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG begründet (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0194). Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 BO anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist somit wie die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des § 63 Abs 1 lit c BO zu beurteilen (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 96/05/0297).

Auch für eine solche Anzeige gilt daher, dass das Vorliegen der Zustimmung der Eigentümer nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist und die Zustimmung durch Beschluss oder Urteil des Gerichtes ersetzt werden kann. Solche Gerichtsentscheidungen ersetzen die Zustimmung des Grundeigentümers dann, wenn sie die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise einschließen, die die Anwendbarkeit des § 367 Exekutionsordnung ermöglicht (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0150). Gleiches hat für gerichtliche Vergleiche zu gelten. Vergleiche, welche über zivilrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 5 Exekutionsordnung. § 367 Abs 1 Exekutionsordnung stellt rechtskräftige Urteile ausdrücklich anderen Exekutionstiteln gleichen Inhaltes gleich. Hat ein Miteigentümer in einem gerichtlichen Vergleich eine Zustimmung zur Abteilungsanzeige erteilt oder dem Antrag auf Abteilungsbewilligung zugestimmt, kann er vor der Behörde diese Zustimmung auch nicht mehr widerrufen (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 86/06/0153) ().

4. S auch E zu § 13, 16, 17 und 58.

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