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BauR Wien | Wiener Baurecht
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3981-9

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Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 5

Anmerkungen

1) Den Bestandnehmer bzw Nutzungsberechtigten trifft auch die Erhaltungspflicht nach § 2.

2) Ein sonstiger Antragsteller wird bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht (§ 10 AVG) als berechtigt anzusehen sein.

3) Mangels näherer Bestimmungen können nur Skizzen verlangt werden, die die erforderlichen Angaben enthalten.

4) Dem Abspruch über die Ersatzpflanzung ist im Hinblick auf die Bestimmungen der § 6 bis 9 besondere Bedeutung beizumessen.

5) Ein nachträglicher Verzicht auf die Bewilligung ist ausdrücklich im § 9 Abs 5 vorgesehen.

Judikatur

1. Das Vorliegen einer Bewilligung nach § 5 BaumschutzG für das Entfernen von Bäumen ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer notwendigen Enteignung und hindert diese nicht. Die Frage der Erlangung einer solchen Bewilligung stellt auch keine Vorfrage iS des § 38 AVG im Enteignungsverfahren dar (s E v , 637/65 und v , Slg 7406/A) ().

2. Unter den Begriff „sonstige Nutzungsberechtigte“ als Antragsberechtigte fallen nicht Personen, denen vom Grundeigentümer gestattet wurde, ihr Bauvorhaben auf ihnen nicht in Bestand gegebenen Flächen zu planen und die notwendigen Bewilligungen zu betreiben ().

3. Das BaumschutzG normiert kein Recht des Nachbarn auf Erhaltung des (nachbarlichen) Baumbestandes, dessen Auswirkungen (Lichteinfall, Sonneneinstrahlung, Luftqualität) oder auch nur auf Teilnahme am Verfahren über die Erteilung einer Entfernungsbewilligung (s E , 85/10/0040, , 90/05/0157, , 92/05/0317). Die Auffassung, § 5 Abs 1 BaumschutzG verweise auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach der BO, verkennt den normativen Gehalt dieser, lediglich die Antragsberechtigung für eine Entfernungsbewilligung regelnden Bestimmung (). Vgl jetzt § 364 Abs 3 ABGB.

4. Aus § 5 Abs 3 BaumschutzG ergibt sich, dass unter dem Bewilligungsbescheid jener Bescheid zu verstehen ist, mit dem gleichzeitig über die Genehmigung zur Entfernung von Bäumen und über die Ersatzpflanzung abzusprechen ist. Die Anordnung der dinglichen Wirkung von Bewilligungsbescheiden bezieht sich somit auch auf den die Ersatzpflanzung ausspre-chenden Teil des Bewilligungsbescheides.

Das BaumschutzG enthält keine eigene Definition der dinglichen Wirkung; es knüpft also an den in der Rechtsprechung ausgeprägten Begriff an. Unter der dinglichen Wirkung eines Bescheides ist eine über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung des Bescheides zu verstehen. Sie erfasst auch (oder anstelle des Adressaten) Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht (s E , 96/10/0255) ().

5. Ein entgegen dem Baumschutzgesetz einem nicht über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilter Bescheid geht aber nicht ins Leere. Er ist zwar rechtswidrig, aber wirksam. Die öffentlich-rechtliche Berechtigung aus diesem Bescheid kommt dem Bescheidadressaten zu, desgleichen die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung. Da die Bescheidwirkungen in einem solchen Fall von vornherein nicht mit dem Grundstück verbunden waren, kommt auch ein Übergang der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtungen bei einem Übergang der Nutzungsbefugnisse am Grundstück nicht in Betracht. Die aus diesem Bescheid resultierenden Rechte und Pflichten bleiben beim ursprünglichen Bescheidadressaten. Die im § 5 Abs 4 des Baumschutzgesetzes normierte dingliche Wirkung entfällt, da sie auf der Voraussetzung beruht, dass die Bewilligung einem über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilt wurde ().

6. S E 2 zu § 4.

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