BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 21 Aufteilungen
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht von Aufteilungen erwiesen sich als notwendig, weil sich gezeigt hatte, dass in Fällen, in welchen die Abteilung eines Grundes auf Bauplätze oder Kleingartenflächen aus rechtlichen Gründen (zB wegen der Widmung Wald- und Wiesengürtel) nicht möglich ist, von den Interessenten ein entsprechend großer Grundkomplex (eine ganze Einlagezahl) erworben wurde und die Erwerber sich vertraglich darüber einigten, dass jedem Miteigentümer entsprechend seinem Eigentumsanteil ein entsprechender Teil der Liegenschaft zur alleinigen Benützung überlassen wird. Hiedurch wurde faktisch (wenn auch nicht rechtlich) der gleiche Zustand wie bei einer Grundabteilung hergestellt, der mit den gleichen Nachteilen für die Allgemeinheit wie bei einer eigenmächtigen Grundabteilung verbunden ist.
2) Die Bestimmungen über Abteilungen sind auch im Falle einer Abtretungsverpflichtung anzuwenden. Die Regelung ist deswegen widerspruchsvoll, weil nach dem 1. Satz für jede Aufteilung eine Bewilligungspflicht besteht, Grundabteilungen aber unter bestimmten Voraussetzungen nur anzuzeigen sind. Offensichtlich ist gemeint, dass die Vorschriften über die Genehmigungsfähigkeit eines Abteilungsvorhabens sinngemäß anzuwenden sind.
Judikatur
1. Eine Aufteilung im Sinne des § 20a (jetzt: § 21) der Bauordnung für Wien liegt vor, wenn die beiden folgenden Merkmale gegeben sind: Zum ersten müssen selbständige Nutzungseinheiten, also solche Teilflächen eines Grundbuchskörpers gebildet werden, die jeweils verschiedenen Personen oder Personengruppen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind; zum zweiten aber muss auch die Kennzeichnung dieser Nutzungseinheiten „in der Natur“ erfolgen, dh es müssen jene Grenzen sichtbar gemacht werden, die diese Nutzungseinheiten voneinander scheiden. Wie hiebei die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer des aufgeteilten Grundbuchskörpers und den einzelnen Nutzungsberechtigten gestaltet werden, ist ohne Belang ( Slg 8562/A).
2. Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 20a (jetzt: § 21) Abs 1 der Bauordnung für Wien ist derjenige, der die unbefugte Aufteilung in der Natur selbst vornimmt oder aber andere Personen ausdrücklich beauftragt hat, die Sichtbarmachung der Nutzungsgrenzen in seinem Namen vorzunehmen. Als Anstifter im Sinne des § 7 VStG ist derjenige anzusehen, der andere vorsätzlich veranlaßt hat, eine (unbefugte) Aufteilung vorzunehmen ( Slg 8562/A).
3. Werden selbständige Nutzungseinheiten eines Grundstückes verschiedenen Personen zur ausschließlichen Nutzung überlassen, ohne daß der Grundbuchsstand geändert wird, liegt eine Aufteilung im Sinne des § 21 BO vor (, 0155, BauSlg 153).