BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 39 Verkehrsflächen und öffentliche Aufschließungsleitungen
Anmerkungen
1) Auch daraus ergibt sich, daß Verkehrsflächen kein eigener Widmungsbegriff sind, sondern Teil des ausgewiesenen Widmungsgebietes. Bei verschiedenen Widmungen beiderseits der Verkehrsfläche ist wohl, soferne im Bebauungsplan nicht anderes festgelegt ist, davon auszugehen, daß die Widmungsgrenze in der Achse der Verkehrsfläche verläuft.
2) Entfiel mit der Nov LGBl 2009/25. Der Inhalt wurde in Abs 2 übernommen.
3) Hier liegen Fälle einer sog „Privatenteignung“ vor. Dies ist im Gartensiedlungsgebiet besonders problematisch, weil die Aufschließungswege nicht in rechtlich anordnender Weise im Bebauungsplan festgelegt werden, sondern durch Privatinitiative geschaffen werden. Dort, wo eine solche Enteignungsmöglichkeit dringend notwendig ist, nämlich im Bauland, wurde sie bezeichnenderweise mit der Nov LGBl 2005/41 gestrichen.
Judikatur
1. Die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder in Ansehung der Enteignung ist grundsätzlich danach zu beurteilen, ob die Materie selbst, zu deren Zweck und in deren Rahmen die Enteignung erfüllt werden soll, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt ( Slg 2217).
2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 39 und des § 41 (jetzt modifiziert, § 40) bestehen keine Bedenken ( Slg 6953).
3. Die Frage der Notwendigkeit der Führung einer Straße in der im Bebauungsplan festgesetzten Form kann im Zuge des Enteignungsverfahrens überhaupt nicht aufgerollt werden ( Slg 1988/A).
4. Die Bestimmungen des § 39 lassen jeden Hinweis vermissen, daß eine Enteignung von Verkehrsflächen nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig ist. Der Gesetzgeber ist offenbar von der Erwägung ausgegangen, daß die Herstellung oder Verbreiterung von Verkehrsflächen an sich schon im öffentlichen Interesse liegt, das nicht erst im Einzelfall nachgewiesen werden muß ().
5. Eine Enteignung von Eigentumsanteilen ist dann zulässig, wenn der Antragsteller hiedurch Alleineigentümer der Liegenschaft wird, deren er zur Errichtung des Enteignungszweckes bedarf ( Slg 6785/A).
6. Besteht eine Verpflichtung zur Grundabtretung von Grundflächen für Straßenzwecke in das öffentliche Gut, liegen die Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 39 BO vor, und zwar auch dann, wenn eine Teilung des (später) den Bauplatz bildenden Grundstückes (für sich allein) nicht erforderlich ist. Abteilungswerber ist jedenfalls derjenige, der einen Antrag auf Bewilligung der Schaffung eines Bauplatzes, der die Veränderung im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers bedingt, eingebracht hat. ().
7. Eine Frist zum Ausbau von im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsflächen kennt die WBO nicht. Da die Errichtung einer öffentlichen Straße baubewilligungsfrei ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß die sich aus dem Gesetz ergebende Abteilungsbewilligungspflicht zur Herstellung des Enteignungszweckes, nämlich die Errichtung der Verkehrsfläche, erforderlich wäre. Es kommt daher im vorliegenden Fall darauf an, daß mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, innerhalb von zwei Jahren im Sinne des § 45 Abs 1 erster Satz, zweiter Halbsatz BO begonnen und dieses innerhalb von vier Jahren beendet wird.
Sofern die Bfrin eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze geltend macht, weil die belangte Behörde über ihre eigenen Interessen abspricht, wird zum einen darauf hingewiesen, daß die Prüfung der Einhaltung des rechtsstaatlichen Prinzips (Art 18 Abs 1 B-VG) in die Zuständigkeit des VfGH fällt, zum anderen hat der VwGH dagegen, daß die Stadt Wien Enteignungswerberin ist und die belangte Behörde als Organ des Landes Wien entscheidet, unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs 1 Z 4 AVG keine Bedenken (, BauSlg 138).
8. Bei der Bewertung der fremden, abzutretenden Grundfläche hat im Übrigen die Festlegung als Verkehrsfläche, die der Gemeinde ja erst die Enteignung gemäß § 39 BO ermöglicht, außer Betracht zu bleiben; mit anderen Worten ist auf diejenige fiktive Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Grundfläche abzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Festlegung als Verkehrsfläche nicht erfolgt wäre (vgl ; , 4 Ob 1570/92; vgl auch ).
Was die Widmung der gegenständlichen Grundfläche betrifft, wird bei Vorliegen verschiedener Widmungen beiderseits der Verkehrsfläche im Zweifel davon auszugehen sein, dass die Widmungsgrenze in der Achse der Verkehrsfläche verläuft, sofern dem Flächenwidmungsplan keine anderen eindeutigen Festlegungen zu entnehmen sind (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, § 39 Anm. 1; Kleewein, Abtretung von Fremdgrund und Geldleistung nach der Bauordnung für Wien, bbl 2005, 224 (226 f) FN 23). Auch der Verlauf einer Plangebietsgrenze wird zur Auslegung heranzuziehen sein, wenn, wie hier, verschiedene Flächenwidmungspläne verschiedene Widmungen beiderseits dieser Grenze festlegen ().