BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 Anwendungsbereich
(EB)
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die für den Anwendungsbereich der BO bzw. des WGarG 2008 bautechnisch maßgeblichen OIB-Richtlinien auch seitens des Arbeitsinspektorates als geltender Stand der Technik anerkannt werden (Erlass vom , Zl. BMWA-461.304/0041-III/2/2007) und insofern auch gleichermaßen in gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligungsverfahren Berücksichtigung finden.
Anmerkung
1) Wie sich aus § 2 Abs 16 (neu) ergibt, werden Tankanlagen ohne Abgabemöglichkeit an den Letztverbraucher von den Bestimmungen des Gesetzes nicht erfasst. Diese unterliegen in der Regel gewerberechtlichen und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften. Nach wie vor gilt für diese Großanlagen jedoch die BO.
Judikatur
1. § 1 Abs 2 lässt erkennen, dass das Gebot der Einhaltung der aus dem Bebauungsplan abzuleitenden Anforderungen auch bezüglich der durch das Garagengesetz zusätzlich erfassten Vorhaben (Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kfz) gilt ( 126/69).
2. § 1 Abs 1 GaragenG beschränkt die Anwendung des GaragenG nicht auf „Anlagen“ iSd § 2 Abs 2 leg cit. Dies ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs 1 lit b (jetzt: Abs 1 Z 2) GaragenG, sodass § 1 Abs 1 nicht als eine abschließende Abgrenzung des Anwendungsbereiches angesehen werden kann (VwGH 7, 7, 1988, 88/05/0105, BauSlg 1157).
3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das WGG auch auf das Wiener KleingartenG anzuwenden, weil das WGG in seinem § 1 Abs 1 normiert, dass unter die Bestimmungen dieses Gesetzes Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen fallen, und keine diesbezüglichen Ausnahmen hinsichtlich des Wiener KleingartenG vorsieht. Im Übrigen gelten auch gemäß § 1 Abs 2 des KleingartenG 1996, soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, die Bestimmungen der BO. Es ist daher grundsätzlich bei bewilligungslosen, aber bewilligungsbedürftigen Stellplätzen im Kleingartengebiet die Bestimmung des § 129 Abs 10 BO anzuwenden ().
4. § 129 Abs 10 BO nennt zwar nicht den Grundeigentümer als Adressaten eines Bauauftrages; im Zusammenhang mit § 1 Abs 2 WGG muss aber auch die Fläche, die (ohne erforderliche Bewilligung) dem Einstellen von Kraftfahrzeugen dient (§ 2 Abs 2 und 3 WGG), als Anlage gemäß § 2 Abs 2 leg cit, demnach wie ein Bauwerk iSd § 129 Abs 10 BO angesehen werden (vgl das zitierte hg Erkenntnis vom ). Und ein Beseitigungsauftrag gemäß § 129 Abs 10 BO ist stets an den Eigentümer des Bauwerkes zu richten, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt hat (vgl auch dazu das zitierte hg Erkenntnis vom , mwN) ().