BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 62 Bauanzeige
(EB zur Nov LGBl 2012/64)
Die Ergänzung des Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/31/EU sicherzustellen ist, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Art. 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Bezüglich der stichprobenweisen Überprüfung der Energieausweise wird auf die Erläuterungen zu § 67 (Z 4) verwiesen. Weiters sollen gemäß Art. 7 der Richtlinie im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden hocheffiziente alternative Systeme in Betracht gezogen und berücksichtigt werden.
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Zwecks Verfahrenserleichterung soll gemäß Abs. 1 Z 3 der Austausch von Fenstern und Fenstertüren künftig nur in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem errichtet wurden, anzeigepflichtig sein. Außerhalb von Schutzzonen sind derartige Maßnahmen künftig gemäß § 62a Abs. 1 Z 34 generell bewilligungsfrei.
Von einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls dann auszugehen, wenn durch diese Anrainerrechte berührt werden können. Als Beispiele für eine unwesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks wären Änderungen an Geschäftsportalen zur barrierefreien Erschließung (Entfernung von Vorlegestufen, Zurückversetzen einer Haustüre) oder die Veränderung von Fenstergrößen in geringfügigem Ausmaß (wenige Zentimeter) zu nennen.
Nach dem derzeitigen Wortlaut des Abs. 1 Z 4 ist die Errichtung eines neuen Kfz-Stellplatzes innerhalb eines Bauwerkes grundsätzlich auch im Rahmen einer Bauanzeige zulässig. Für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Einbindung der Nachbarn besteht somit keine Rechtsgrundlage, obwohl freiwillig geschaffene Stellplätze einer Emissionsprüfung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e unterliegen. Es wird daher in Abs. 1 Z 4 die Schaffung von Stellplätzen ausdrücklich von der (bloßen) Anzeigepflicht ausgenommen.
Durch die Ergänzung des Abs. 7 soll gewährleistet werden, dass die im neuen § 128b vorgesehene Registrierung von Gebäudedaten auch im Zusammenhang mit bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahmen vorgenommen wird.
Anmerkungen
1) Dabei ist zu beachten, dass alle Bauführungen, die allgemeine Teile des Hauses tangieren (Terrassenverglasung, Einbeziehung eines Gangteiles, von Dachbodenräumen, Waschküchen uÄ), in Ansehung des WEG 1975 (§ 14 Abs 3) bzw des WEG 2002 (§ 29 Abs 1) keine Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung darstellen; ein Mehrheitsbeschluss reicht daher nicht aus. Erforderlichenfalls muss der Außerstreitrichter die Zustimmung ersetzen (, , 2004/05/0189, ).
1a) Mit der Novelle 2015/25 wurde das Wort „Bauführungen“ durch die Wortfolge „Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c)“ ersetzt, um klarzustellen, dass Umbauten nicht der (bloßen) Anzeigepflicht unterliegen, sondern im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a einer Baubewilligung bedürfen. Mit einer Bauanzeige sind weitreichende Änderungen möglich. Betrachtungsgegenstand ist immer das eingereichte Projekt, es ist daher auch entscheidend ob das Projekt an sich, in seiner Gesamtheit, eine Stellplatzverpflichtung auslöst. Abs 1 Z 3 und 4 idF der Nov LGBl 2018/69. Mit der gleichen Nov wurde in Abs 7 der zweite Satz angefügt.
Völlig ungeregelt ist, ob die Bewilligung als bescheidmäßig bewilligt gilt, weil davon ja die Frage abhängt, ob das AVG hier anzuwenden ist. Im Zweifel ist dies wohl zu bejahen.
2) Es soll offenbar nicht der Anwendungsbereich der Bauanzeige erweitert, sondern im Wesentlichen nur die bisherige Verwaltungspraxis abgebildet werden.
3) Damit muss der Bauwerber einer Bauanzeige (zB Mieter) auch bei relativ kleinen baulichen Maßnahmen, für die er nicht die Zustimmung des Eigentümers benötigt, am Ende Daten für das gesamte Gebäude bereitstellen. Dies ist dann problematisch wenn ihm diese Daten von dem/den Eigentümer/-n verweigert werden.
Judikatur
1. Der Eigentümer eines Hauses hat im Verfahren betr die Bauanzeige eines Bestandnehmers keine Parteistellung (§ 134 Abs 5 BO). Wenn die BauBeh zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen haben, muß iS einer verfassungskonformen Auslegung dem Eigentümer der betreffenden Liegenschaft in dem Verfahren, in dem dann zu Unrecht ein Bescheid gem § 62 Abs 4 BO ergangen ist, Parteistellung eingeräumt werden, weil das Verfahren ein gem § 60 BO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben beträfe, in dem der Eigentümer gem § 134 Abs 3 BO jedenfalls Parteistellung hat (, BauSlg 290, , 2009/05/0322). – Bei der durch die Nov LGBl 2005/41 geschaffenen Rechtslage, mit welcher – in völligem Widerspruch zu § 63 Abs 1 lit c – bei angezeigten, aber im Grunde bewilligungspflichtigen Bauführungen (aller Art?) ohne Zustimmung der (des) Eigentümer(s) diese nach § 70 bzw § 71 bewilligt erscheinen, von denen der Eigentümer keine Kenntnis hat und letztendlich aber als Adressat rechtlicher Konsequenzen in Frage kommt, müssen gegen § 62, insbes des Abs 6, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden.
2. Ziel des Bauanzeigeverfahrens nach § 62 BO ist es nach dem Willen des Gesetzgebers (s hiezu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Aufl, S 337, wiedergegebenen EB zur Nov LGBl 34/1992), für geringe Baumaßnahmen ein einfaches und schnelles Behördenverfahren zu schaffen. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Bfr die mit der Nov LGBl 42/1996 geschaffene Ausnahme der Loggienverglasung von der baubehördlichen Bewilligungspflicht im Hinblick auf die Neuregelung des § 62 Abs 1 Z 3 BO in Anspruch nehmen kann.
Der Begriff der Loggia wird in der BO zwar mehrfach verwendet (s hiezu neben § 62 Abs 1 Z 3 (jetzt Z 2) auch § 68 Abs 3 zweiter Satz, § 76 Abs 9, § 80 Abs 2, § 88 Abs 3 und § 89 Abs 4 – obsolet), aber ohne den verwendeten Begriff näher zu definieren. Die Baubehörden haben sich bei Beurteilung der beschwerdegegenständlichen, vom Bfr angezeigten baulichen Maßnahme an die von Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Aufl, S 462, Anm 5 zu § 88 wiedergegebene Definition gehalten, nach welcher unter einer Loggia ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen ist, der in der Regel anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und – zum Unterschied von einem Balkon, der immer an der Hausfront eingesetzt ist – meist in das Gebäude eingeschnitten ist. Der Bfr bestreitet für die Annahme einer Loggia die Notwendigkeit einer Decke. Eine solche sieht jedoch die belangte Behörde deshalb für erforderlich an, weil sich eine Loggia als Raum darstellt und ein Raum gemäß § 60 Abs 1 lit a BO wiederum dann vorliegt, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.
Der VwGH schließt sich der von Geuder/Hauer vertretenen und oben wiedergegebenen Definition des Begriffes Loggia an, weil diese der herrschenden Begriffsbestimmung im Bauwesen entspricht und die Überdeckung eines derartigen Raumes als begriffsnotwendig ansieht (vgl hiezu Schmitt-Heene, Hochbau Konstruktion, Die Bauteile und das Baugefüge, Grundlage des heutigen Bauens, 11., neu bearbeitete Auflage, S 347 mit etymologischen Ausführungen; Frommhold/Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, und Köpf, Bilderwörterbuch der Architektur; s auch das Erkenntnis vom , 87/06/0051).
Ist aber für eine Loggia die Überdeckung des umgrenzten, seitlich teilweise offenen Raumes begriffsnotwendig, dann scheidet das Bauanzeigeverfahren im Sinne des § 62 Abs 1 Z 3 BO für eine projektierte Loggienverglasung betreffend eine mit Wänden begrenzte Fläche auch dann aus, wenn diese teilweise nur mit einem Balken überdeckt sein sollte. Diese Auslegung entspricht auch den in den EB zur Nov LGBl 42/1996 wiedergegebenen Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach die in § 62 BO neu aufgenommenen Tatbestände einer problemlosen Wohnungsverbesserung, jedoch nicht der Schaffung weiterer Räume dienen sollen, und deshalb für das Bauanzeigeverfahren geeignet sind (vgl nunmehr Abs 1 Z 4 idF der Nov LGBl 41/2005) ().
3. Das Aufstellen von Zwischenwänden stellt – unabhängig von den verwendeten Baumaterialien – eine Änderung der Raumeinteilung dar. Das Schließen von Türöffnungen ist … ebenfalls eine Änderung eines Bauwerks im Sinne des § 60 Abs 1 lit. c BO und daher nunmehr gemäß § 62 Abs 1 Z 4 BO anzeigepflichtig (vgl dazu die bei Moritz, BauO für Wien4, S. 163 wiedergegebene hg. Rechtsprechung) ().
4. Zutreffend ist, dass die Außenhaut des Gebäudes vor allem durch die Außenwände gebildet wird. Zur äußeren Gestaltung zählt es ebenso, wo sich welche Öffnungen in den Außenwänden befinden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/05/0072). Dort allerdings sind regelmäßig Bauteile wie Fenster oder Türen, die damit die äußere Gestaltung bilden. Im Bereich von Fenstern sind lediglich diese Bauteile für die äußere Gestaltung iSd § 62 Abs 1 Z 4 BO maßgeblich und es kommt nicht darauf an, was sich hinter ihnen, wenn auch eventuell von außen durch sie hindurch sichtbar, befindet, seien dies etwa Vorhänge, Jalousien, Möbel oder auch Bauteile, wie gegenständlich eine Wand. Durch die Entfernung der Mauer hinter dem Fenster wird somit aber die äußere Gestaltung visuell nicht anders verändert, als wenn ein Vorhang oder eine Jalousie hinter dem Fenster montiert oder ebendort Möbel aufgestellt oder wieder entfernt werden. Insofern bewirkt die Entfernung der hinter dem verglasten Holzfenster befindlichen Mauer keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes iSd § 62 Abs 1 Z 4 BO.
Anzumerken ist, dass § 62 Abs 1 Z 4 BO nicht auf den Brandschutz abstellt, sodass auch die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde nicht zu einer Bewilligungspflicht führt ().
5. Bemerkt wird, dass es bei der Frage, ob eine bestimmte Baumaßnahme eine Stellplatzpflicht im Sinne des § 62 Abs 1 Z 4 BO „auslöst“, nicht darauf ankommen kann, in welchem Ausmaß die Stellplätze konkret zu schaffen sind, dass es also insbesondere auch keine Rolle spielt, ob gegebenenfalls eine Anrechnung im Sinne des § 50 Abs 7 oder 8 WGG erfolgt ().
6. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 95/05/0180, auf das die Bauoberbehörde zutreffend hingewiesen hat, ausgeführt hat, bietet nämlich § 62 BO keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rechte oder rechtliche Interessen des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft – und somit auch eines damit verbundenen Gebäudeteiles – im Rahmen eines zu Recht auf § 62 BO gestützten Verfahrens geschützt werden sollen. In diesem Zusammenhang ist auf das im oben genannten Abtretungsbeschluss vom zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3509/96, VfSlg Nr 14.783, hinzuweisen, worin dargelegt ist, dass ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht besteht, wobei es dem Grundeigentümer im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen bleibt, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen ().
7. Auch hat der Nachbar, der die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des § 134a Abs 1 leg cit durch ein (bloß) gemäß § 62 leg cit angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, nach der BO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der § 62 und 134 Abs 5 iVm § 134a Abs 1 BO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 leg cit die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/07/0012) ().