BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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Artikel III
Anmerkungen
1) Von den Bestimmungen dieses Absatzes ist derzeit nur noch die Bestimmung von Bedeutung, wonach § 58 (Besondere Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen) auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide Anwendung zu finden hat.
2) Gegenüber der bisherigen Rechtslage genügt in Zukunft für die Qualifikation als Bauplatz, dass ein den geltenden Bestimmungen entsprechendes Gebäude errichtet werden kann. Eine Ergänzung durch Nachbargrund ist auch dann nicht notwendig, wenn die geforderte Mindestgröße erheblich unterschritten wird.
3) Vor dem .
4) Abs 5 idF Nov 2001/37. Außer den in diesem und den im folgenden Absatz angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten für bestehende Baulichkeiten auch noch jene Bestimmungen der Bauordnung, die eine dauernde Verpflichtung des Haus- und Grundeigentümers zum Inhalt haben. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen des § 129 über die Verpflichtung zur Erhaltung des konsensgemäßen Zustandes und zur Beseitigung von Baugebrechen (s E 1).
5) Diese Bestimmungen lauteten wie folgt:
§ 93 Abs 3:
„In rückstaugefährdeten Gebieten, da...