Suchen Kontrast Hilfe
BauR Wien | Wiener Baurecht
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

8. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4553-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

Artikel III

Anmerkungen

1) Von den Bestimmungen dieses Absatzes ist derzeit nur noch die Bestimmung von Bedeutung, wonach § 58 (Besondere Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen) auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide Anwendung zu finden hat.

2) Gegenüber der bisherigen Rechtslage genügt in Zukunft für die Qualifikation als Bauplatz, dass ein den geltenden Bestimmungen entsprechendes Gebäude errichtet werden kann. Eine Ergänzung durch Nachbargrund ist auch dann nicht notwendig, wenn die geforderte Mindestgröße erheblich unterschritten wird.

3) Vor dem .

4) Abs 5 idF Nov 2001/37. Außer den in diesem und den im folgenden Absatz angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten für bestehende Baulichkeiten auch noch jene Bestimmungen der Bauordnung, die eine dauernde Verpflichtung des Haus- und Grundeigentümers zum Inhalt haben. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen des § 129 über die Verpflichtung zur Erhaltung des konsensgemäßen Zustandes und zur Beseitigung von Baugebrechen (s E 1).

5) Diese Bestimmungen lauteten wie folgt:

a)

§ 93 Abs 3:

„In rückstaugefährdeten Gebieten, das sind solche, in denen bei niederschlagsreichen, jedoch nicht als durchschnittlich zu bezeichnenden Witterungsverhältnissen ein Aufstau der Abwässer in den Kanälen auftreten kann, sind Abschlüsse oder andere technisch geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens des Rückstaues in Baulichkeiten und baulichen Anlagen herzustellen. Von der Behörde sind Aufträge zur Herstellung solcher Abschlüsse oder anderer technisch geeigneter Maßnahmen auch für bereits bestehende Baulichkeiten und bauliche Anlagen zu erteilen, wenn nach deren Errichtung ein in seinem Ausmaß schwerwiegender Rückstau aufgetreten oder bereits mehrmals ein Rückstau erfolgt ist.“

b)

§ 96 Abs 2:

„Bauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen, auszustatten, wenn sie durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Höhenlage oder Bauweise selbst gefährdet oder widmungsgemäß für den Aufenthalt einer größeren Personenzahl bestimmt sind oder wenn sie wegen ihres Verwendungszweckes, ihres Inhaltes oder zur Vermeidung einer Gefährdung der Nachbarschaft eines Blitzschutzes bedürfen.“

c)

§ 101 Abs 2:

„Freistehende Feuermauern und ebensolche Feuermauerteile sind, auch wenn sie nur vorübergehend ungedeckt bleiben, von außen zu verputzen. Die Behörde kann, wenn es die Rücksicht auf das örtliche Stadtbild erfordert, eine entsprechende Ausgestaltung sichtbarer Feuermauerteile verlangen.“

d)

§ 107 Abs 1:

„Alle dem Zutritt offenstehenden, absturzgefährdeten Stellen innerhalb von Baulichkeiten oder an Baulichkeiten sind mit einem standsicheren, genügend dichten und festen Geländer zu sichern. Bei Wohnungen müssen Geländer von Loggien, Balkonen, Fenstertüren oder Terrassen überdies so beschaffen sein, daß Kleinkinder nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Anstelle von Geländern sind auch Brüstungen zulässig.“

e)

§ 126 Abs 4:

„Droht dadurch, daß benachbarte Gebäude verschieden hoch sind, für die Bewohner eines oder beider Gebäude eine Gefährdung durch Abgase von Feuerstätten, ist der Eigentümer des niedrigeren Gebäudes verpflichtet, die Rauch- und Abgasfänge entsprechend hochzuführen; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine Heizung hergestellt wird, durch die gewährleistet wird, daß eine Gefährdung der Bewohner oder Benützer dieses oder beider Gebäude ausgeschlossen ist. Der Eigentümer des höheren Gebäudes ist verpflichtet, die notwendige Verankerung dieser Rauch- oder Abgasfänge, die Schaffung eines gesicherten Zuganges zur Ermöglichung der Reinigung und Überprüfung dieser Einrichtungen sowie ihre Reinigung und Überprüfung von seinem Gebäude aus zu dulden. Ist eine Höherführung der Rauch- und Abgasfänge technisch nicht möglich, so ist eine Heizung herzustellen, durch die gewährleistet wird, daß eine Gefährdung der Bewohner oder Benützer beider Gebäude ausgeschlossen ist. Der Eigentümer des höheren Gebäudes ist, wenn durch seine Bauführung die verschiedene Höhe der benachbarten Gebäude entstanden ist, verpflichtet, dem Eigentümer des niedrigeren Gebäudes die unbedingt notwendigen Kosten für die Höherführung der Rauch- und Abgasfänge zu ersetzen. Wird anstatt der Höherführung der Rauch- und Abgasfänge im niedrigeren Gebäude eine andere Heizung eingerichtet, sind die dafür entstehenden Kosten bis höchstens zum Betrag der für die Höherführung geschätzten zu ersetzen.“

Diese Bestimmungen stellen bzgl Bestehen der Bauten auf den ab (eine laufende Anpassungspflicht jüngerer bzw bereits einmal angepasster Bauten an spätere Änderungen der genannten Bestimmungen scheidet regelmäßig schon in Hinblick auf Übergangsbestimmungen in den Novellen, nach denen für anhängige Verfahren noch die jeweils alte Rechtslage maßgebend ist, aus systematischen und gleichheitsrechtlichen Überlegungen, aus - vgl zB Art II der Nov LGBl 1976/18). Änderungen der auf bestehenden Bauten anzuwendenden Bestimmungen wirken, außer bei ausdrücklicher anderer Regelung, regelmäßig für den gesamten zur Zeit der Änderung vorhandenen Baubestand. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob und in welchem Ausmaß er bei bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche brandschutztechnische Maßnahmen vorsehen kann.

6) Betrifft nähere Bestimmungen vor allem über die Barrierefreiheit von Kinderwagen- und Fahrradabstellräumen.

7) Das war der . „Als Verkehrsfläche genutzt“ werden auch Grundflächen, wenn sie sich in der Grundbuchseinlage des öffentlichen Gutes einer Gebietskörperschaft oder in einer dem öffentlichen Gut gleichzuhaltenden Einlage befunden haben (EB). Auch die tatsächliche Verwendung für die Öffentlichkeit ist ein entscheidendes Moment.

Judikatur

1) Art III Abs 2 BO verlangt aber die Klärung der Frage, ob ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der BO mit (vgl Art VII BO sowie die Anmerkung hiezu bei Moritz, BauO für Wien, 4. Auflage, 2009, S 18) nach den bis dahin maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch eine rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zweck der Bebauung geschaffen wurde. Dazu ist es erforderlich, anhand der jeweils früher maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen näher aufzuzeigen, dass eine rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung, diese Grundstücke betreffend, ausdrücklich zum Zweck der Bebauung erteilt wurde ().

BauR Wien | Wiener Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.