BauR Wien | Wiener Baurecht
8. Aufl. 2022
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§ 5 Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und Verfügungsberechtigten
(EB LGBl 2006/66)
Aufgrund des Wegfalls der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht besteht keine Möglichkeit der Behörde mehr, Auflagen vorzuschreiben. Stattdessen wird nun gleich im Gesetz ein Katalog an Pflichten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des oder der sonst darüber Verfügungsberechtigten aufgestellt.
Als Verfügungsberechtigte sind insbesondere Eigentümer oder Eigentümerinnen, Bauberechtigte im Sinne des Baurechtsgesetzes BGBl. Nr. 403/1977, idgF sowie jede andere Person anzusehen, an welche die jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wurden (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing- oder Mietvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung).
Die Vorschreibung von regelmäßigen Wartungen von Ölfeuerungsanlagen wird nicht als notwendig angesehen, da ohnehin eine Überprüfung nach dem Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz durchzuführen ist.
Hieraus ergibt sich keine Gefährdung des Betreibers - im Gegensatz zu gasbetriebenen Feuerungsanlagen - da die Anlage höchstens durch Ablagerungen inoperabel wird, zumal die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen einer Prüfung in angemessenen Intervallen unterliegt.
Die bereits im Ölfeuerungsgesetz 1974 verankerte Prüfpflicht für Lagerbehälter wird in insofern geänderter Form beibehalten, als sie nunmehr ohne behördliche Aufsicht durchgeführt wird, mit einem Intervall von 5 Jahren analog zum Wasserrechtsgesetz, nach dem ebenfalls eine Prüfpflicht besteht.
Anmerkung
1) Schutznorm iS des § 1311 ABGB. Allerdings besteht nur ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch. Die Feststellung der Minderung des Verkehrswertes bedarf eines SV-Gutachtens.