BauR Wien | Wiener Baurecht
8. Aufl. 2022
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§ 109 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Judikatur
1) Es trifft zu, daß die Bestimmung des § 129 Abs 2 der geltenden Wiener Bauordnung primär auf die Behebung von Baugebrechen abzielt und den Eigentümer verpflichtet, sein Gebäude in gutem und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand zu erhalten. Da davon auszugehen ist, daß die Benützungsbewilligung aus dem Jahre 1898 dem Bauwerber die Anbringung von Haltestangen im Bereich der verfahrensgegenständlichen Stiegen nicht auferlegt hat, demnach das Haus seinerzeit diesbezüglich konsensgemäß errichtet worden ist und auch in Art III Abs 6 der Wiener Bauordnung der § 106 Abs 11 (jetzt: § 110 iVm der OIB-RL 4, Pkt 3.2.2). als rückwirkende Bestimmung nicht genannt ist, kann dem Angekl eine Verletzung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung nicht angelastet werden.
Ungeachtet dessen ist aber jeder Eigentümer eines Hauses verpflichtet, alle Gänge, Treppen und Teile des Hauses, die zu dessen ordnungsgemäßer Benützung erforderlich sind, in einem für Dritte verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (EvBl 1974/248). Diese Verkehrssicherungspflicht gilt insb für Vermieter, die durch Abschluß des Mietvertrags (oder dessen Übernahme bei Erwerb des Objekts) das Haus für vom Eigentümer verschiedene Personen öffnen. Sie trifft eine besondere Verpflichtung, für eine gefahrlose Benützung des Hauses Sorge zu tragen. Damit hat der Hauseigentümer, aber auch dessen Verwalter Garantenstellung insb gegenüber den Mietern und haftet nicht nur für einen von ihm aktiv herbeigeführten Erfolg, sondern auch für die Unterlassung der Erfolgsabwendung ( 11 Os 35, 36/98).
Damit legt der OGH eine von den jeweiligen Bauvorschriften abstrahierte Sorgfaltspflicht fest. Es genügt daher nicht die Annahme, den Bauvorschriften sei ohnehin Genüge getan. So bedeuten etwa auch zulässige Wendeltreppen beim Begegnungsverkehr immer eine Sturzgefahr, oder Rampen zu Garagen mit erheblichen Neigungen ohne eingebaute Auftauanlage im Winter eine latente Gefahr, auch wenn sie baubehördlich genehmigt sind.