BauR Wien | Wiener Baurecht
8. Aufl. 2022
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§ 134 Parteien
(EB zur Nov LGBl 1992/34)
Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber den zunächst betroffenen Nachbarn eine stärkere Rechtsposition einräumt als den Eigentümern weiter weg gelegener Liegenschaften. Vom Verfassungsgerichtshof wurde eine derartige Regelung in der Salzburger Bauordnung für verfassungskonform erachtet (, Slg 10.844).
Hervorzuheben ist, daß nach der geltenden Rechtslage in so gut wie allen Fällen derselbe Nachbarschaftskreis zugezogen wird, der auch nach der vorgesehenen Neuregelung beizuziehen sein wird. Die Neuregelung dient also im wesentlichen der klareren Abgrenzung im Sinne der Rechtssicherheit.
Die nunmehrige Regelung im Abs 3 sieht überdies vor, daß die Eigentümer benachbarter Liegenschaften die Parteistellung nur dann erlangen, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen ein Bauvorhaben erheben. Diese Lösung ist dem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet.
Im neu eingefügten Abs 4 wird den Eigentümern benachbarter Liegenschaften, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung zu erlangen, die Möglichkeit eingeräumt, auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn Einwendungen zu erheben und damit die Parteistellung zu erlangen. Eine spätere Erlangung der Parteistellung wird jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen, um zu verhindern, daß übergangene Nachbarn etwa noch Jahre nach Erteilung der Baubewilligung auftreten und durch ihre Einwendungen die Aufhebung von bereits konsumierten Baubewiligungen bewirken. Dieser Lösung liegt die Auffassung zugrunde, daß der Eigentümer einer Liegenschaft auch die Pflicht hat, bei längerer Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung Vorsorge dafür zu treffen, daß die aus seinem Eigentum erwachsenden Rechte durch einen Vertreter wahrgenommen werden; andernfalls muß er hinnehmen, daß während seiner Verhinderung auf den Nachbarliegenschaften Bauführungen stattfinden, gegen die er sich nicht mehr aussprechen kann. Es wurde daher aus Gründen der Rechtssicherheit eine absolute Frist - drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn - in das Gesetz aufgenommen, nach deren Ablauf jedwede Einwendungsmöglichkeiten und demgemäß sämtliche Parteienrechte untergegangen sind. Der Baubeginn wurde als Bezugspunkt herangezogen, da dadurch eine erteilte Baubewilligung auch für die Nachbarn in erkennbarer Weise nach außen in Erscheinung tritt. ...
(EB zur Nov LGBl 2005/41)
Im Abs. 3 wird aus sachlichen Erwägungen ergänzend festgelegt, dass eine Liegenschaft nicht nur im Falle der Trennung von der zu bebauenden Liegenschaft durch eine Fahne (die eine Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche darstellt), sondern auch im Falle der Trennung durch einen sonstigen, einer Fahne - insbesondere hinsichtlich der Breite - gleichzuhaltenden Grundstreifen als „benachbart“ anzusehen ist. Die Breite der Fahne bzw. des Grundstreifens wird - in Anlehnung an das in § 79 Abs. 3 für den Abstand von Gebäuden von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II in offener Bauweise vorgesehene Maß - mit 6 m begrenzt.
(EB zur Nov 2021, LGBl 2021/70)
Die Seveso-RL sieht in Art. 15 vor, dass die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit erhalten muss, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen. Art. 23 regelt, dass die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten, die ein Überprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU durchführen, haben.
Die Seveso-RL definiert die betroffene Öffentlichkeit als die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Art. 15 Abs. 1 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Dieser Personenkreis wird im Abs. 6a in der Wortfolge „potentiell betroffene Personen“ zusammengefasst. Die Eigentümer der Liegenschaften, die sich innerhalb des angemessenen Schutzabstandes befinden, zählen jedenfalls zum Kreis der potentiell betroffenen Personen. Dem Betreiber eines Seveso-Betriebes kommt Parteistellung gemäß Abs. 6a. Seine ihm allenfalls zukommende Nachbarstellung gemäß § 134 Abs. 3 ist von dieser Regelung unberührt und kann grundsätzlich gleichzeitig bestehen. Die jeweils mit der Parteistellung verbundenen Rechte können aufgrund der jeweils maßgeblichen Bestimmungen ausgeübt werden.
Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen (vgl. UVP-G 2000) erfüllen, wird nach dem Wortlaut der Seveso-RL ein Interesse zuerkannt.
Bei Bauführungen gemäß § 61a Abs. 7 innerhalb des angemessenen Schutzabstandes ist das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bei Neubauten jedenfalls und bei anderen Bauführungen nur in jenen Fällen durchzuführen, in denen die Änderungen geeignet sind, einen Einfluss auf das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls haben können.
Mit dieser Regelung ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 15 der RL vorgesehen und gewährleistet, dass die betroffene Öffentlichkeit bei rechtzeitiger Abgabe einer Stellungnahme den in Art. 23 der RL vorgesehenen Zugang zu einem „Überprüfungsverfahren“ durch Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat.
Anmerkungen
1) Die Parteistellung ist davon abhängig, ob ein Rechtsanspruch auf bescheidgemäße Erledigung des Ansuchens besteht. Das Gleiche gilt auch für alle Verfahren auf Grund anderer baurechtlicher Vorschriften (zB auf Grund des Wiener Garagengesetzes, des Wiener Aufzugsgesetzes usw). Wer noch Partei des Verfahrens ist, ergibt sich aus den weiteren Absätzen dieser Gesetzesstelle, sowie aus § 6 Abs 1 Z 2 des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl 1993/25, idgF:
„Teilnahme an Verwaltungsverfahren
§ 6. (1) Die Umweltanwaltschaft hat zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann:
...
2. Verwaltungsverfahren nach der Wiener Bauordnung, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
Abteilungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 2 lit. d),
Baubewilligung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel oder Parkschutzgebiet gemäß § 60 in Verbindung mit § 6 Abs. 3,
Bewilligung von Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen gemäß § 61;“
2) Im Sinne des Gesetzes vom , RGBl 86 idF BGBl 1990/258 (Durchführungsverordnung vom , RGBl 114 idF BGBl I 2012/30).
3) Gegenstand der Baubewilligung ist ja im Allgemeinen nicht die Bauführung als solche - der technische Vorgang -, sondern das Ziel des Vorganges, der Bau (s VwGH v , Slg 6684 A ua).
4) Auf die mögliche Beeinträchtigung kommt es an (s die Rechtsprechung zu § 8 AVG). Parteistellung erlangt ein Nachbar erst durch die (rechtzeitige) Erhebung von Einwendungen iSd § 134a, wie sich aus Abs 3 und § 42 AVG ergibt. Zur Parteistellung des Nachbarn s Anm 1 u insb die E zu §§ 134 und 134a, weiters Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage 2008.
5) Da der Gesetzgeber nähere Bestimmungen zum Schutz der Nachbarn trifft, welche im behördlichen Verfahren geltend gemacht werden können, können Nachbarn sonstige Beeinträchtigungen nur mehr im ordentlichen Rechtsweg geltend machen, soweit das Zivilrecht eine Rechtsgrundlage bietet. Das Land Wien hat in üblicher Weise die Rechtsprechung des VwGH zu den Nachbarrechten (nicht erschöpfende Aufzählung im § 134a) abgeändert. § 134a soll nach dem Willen des Landes eine erschöpfende Aufzählung aufweisen. S auch die Anm zu E 57 bei § 134a.
5a) Die Regelung über den Verlust der Parteistellung von Nachbarn, die keine (oder verspätete) Einwendungen erheben, scheint verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Judikatur des VfGH (vgl hiezu VfSlg 19.587) betreffen Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung „civil rights“. Daraus ist aber zu schließen, dass auch die damit im Zusammenhang stehenden Rechte der Nachbarn ebensolche „civil rights“ darstellen. Der Verlust dieser Rechte im Fall einer Verschweigung erscheint aber dabei als entschädigungslose Enteignung. Vgl auch .
5b) Bei Nachbarn die dem Projekt (vorab) zugestimmt haben, ist demnach eine spätere Erlangung der Parteistellung (Zurückziehung der Zustimmung/Erhebung von Einwendungen) nicht möglich. Diese Nachbarn sind bei einer ggf abgehaltenen Verhandlung seitens der Behörde auch nicht zu laden.
Der Schluss, dass eine Vorabzustimmung oder die Unterfertigung der Baupläne den Verzicht auf alle Rechte (auch civil rights) bedeutet, scheint bei näherer Untersuchung bestehender Rechtskontinuität unhaltbar.
6) Hiezu gehören insbesondere Mieter und Pächter.
7) Während nach der bisherigen Rechtslage die Abgrenzung der Parteistellung der Nachbarn oft umstritten war, bringt die neue Umschreibung der Parteistellung gerade bei immissionsträchtigen Vorhaben einen Ausschluss von der Parteistellung trotz tatsächlicher Beeinträchtigung. In den EB wurde zutreffend bemerkt, dass der VfGH eine ähnliche Regelung im Sa BauPolG (§ 7) in seinem E v , B 179/84, Slg 10.844, für verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilte; diese Rechtsprechung hat der VfGH allerdings mit E zur NÖ BO (, Slg 15.360 und , Slg 15.417) und insb E , Slg 15.581, zur TBO relativiert. Während der VfGH in seiner langjährigen Judikatur auch den völligen Ausschluss von betroffenen Nachbarn für verfassungsrechtlich zulässig hielt, weil ein Mitspracherecht aus der österreichischen Verfassungsordnung regelmäßig nicht ableitbar wäre (s VfSlg 8279 ua), hat er nun gewisse Beschränkungen der Nachbarrechte als gleichheitswidrig beurteilt. Für die Anrainerrechte scheint die unterschiedliche Abstandsbemessung von daneben liegenden (sic: 6 m) und gegenüberliegenden (sic: 20 m) Grundstücken aus dem Gleichheitssatz heraus dogmatisch kaum rechtfertigbar.
Zum Begriff „Fahne“ (Verbindungsstreifen zwischen Bauplatz und Verkehrsfläche) s § 16. Zum Begriff „Bauland“ s § 4.
8) Mit diesen Bestimmungen soll in Zukunft die Problematik eines übergangenen Nachbarn beseitigt werden. Mit der AVGNov 1998 hat auch der BGgeber in § 42 Abs 3 AVG das Problem der übergangenen Partei behandelt (s Anm 5 zu § 70). Diese Regelung weicht von § 134 Abs 4 BO ab, doch hat der LGgeber durch die neuerliche Beschlussfassung und Kundmachung mit Nov LGBl 1998/61 eine Derogation durch das AVG (§ 82 Abs 7) verhindert. Dies wirft die Frage auf, ob diese abweichende Regelung vom AVG im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG eine zulässige Abweichung ist, was für Bauwerber beim Auftreten übergangener Nachbarn nach rechtskräftiger Baubewilligung von Bedeutung sein kann, weil die Regelung des AVG bauwerberfreundlicher ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss der Parteistellung bestehen eher nicht. Der Verpflichtung zur Erstattung der Baubeginnsanzeige kommt nun hier besondere Bedeutung zu.
9) Mit , Slg 18.234 wurde Abs 4 aufgehoben. Mit der Nov LGBl 2008/24 wurde Abs 4 gleichlautend - aber nunmehr ohne Bezug auf den „angezeigten“ Baubeginn - wieder beschlossen, mit Hinweis auf die Einfügung eines neuen Abs 2a in § 124. Ob damit die Bedenken des VfGH beseitigt wurden, darf bezweifelt werden. Vgl auch Anm zu § 70a. Der VfGH erkannte eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes durch die Anknüpfung an einen untauglichen Zeitpunkt, nämlich der Anzeige des Baubeginns.
10) Wohl auch der Eigentümer eines Superädifikates, wenn dieses enteignet werden soll; vgl jedoch auch § 4 Abs 2 Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz 1954, BGBl 71 idF BGBl I 2010/111.
11) Vgl § 5 Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz 1954, BGBl 71 idF BGBl I 2003/112.
12) In Betracht kommen in erster Linie baupolizeiliche Aufträge nach den Bestimmungen des § 129 Abs 4 und 10.
13) Abs 6a wurde mit der Nov 2021, LGBl 2021/70 auf Grund eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission eingefügt. S Anm 2 zu § 61a. Die Anerkennung einer der Staatshoheit übergeordneten Judikatur ist verfassungsrechtlich problematisch und entschieden abzulehnen.
Judikatur
Zu Abs 1:
1) § 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche Rechtsstellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden ( Slg 5258/A, , Slg 9994/A ua).
2) Die Parteistellung ergibt sich aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften ( Slg 6908). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip läßt sich eine bestimmte Ausgestaltung von Parteienrechten nicht ableiten ( Slg 8279).
3) Da für die genannten Grundstücke wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise im Sinne des § 70 Abs 1 NÖ BO festgelegt ist, darf dieses Wahlrecht nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausgeübt werden, sofern dieses Recht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht wurde.
Nach der hg Judikatur (vgl etwa ) ist das Wahlrecht zwischen dem Anbau an einer gemeinsamen Grundgrenze oder der Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundgrenze verbraucht, wenn bereits ein Hauptgebäude (die Errichtung eines Nebengebäudes erfüllt diese Voraussetzung nicht; vgl dazu etwa ) an der gemeinsamen Grundgrenze gekuppelt - oder unter Einhaltung des gebotenen Abstandes zur seitlichen Grundgrenze (in offener Bebauungsweise; vgl etwa bis 0045) - errichtet ist (, zur BO für NÖ).
Zu Abs 2:
1) Im Grundabteilungsverfahren hat der Nachbar grundsätzlich keine Parteistellung; allfällige Rechtsverletzungen kann aber der Nachbar im (folgenden) Baubewilligungsverfahren geltend machen (, BauSlg 393). Nun nur im Rahmen des § 134a. Vgl jedoch auch § 134 Abs 2.
2) Im Grundabteilungsverfahren haben ausschließlich Grundeigentümer Parteistellung, nicht auch eine Person, die Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums besitzt (, BauSlg 330). S aber VfSlg 8980 u 8981 sowie Anm u E zu § 58.
3) Der Umstand, daß der Abteilungswerber und auch der jenseits der Verkehrsfläche befindliche Nachbar Grund für eine (neue) Verkehrsfläche abgetreten haben, begründet nicht die Parteistellung dieses Nachbarn im Grundabteilungsverfahren ().
4) Der Nachbar ist berechtigt, im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen die vorher erfolgte Bauplatzschaffung vorzubringen, da ihm doch im Abteilungsverfahren selbst gem § 134 Abs 2 BO regelmäßig keine Parteistellung zukommt (s E , 85/05/0011) (-0089, 0110, BauSlg 1135).
5) Eine Verletzung der Rechtssphäre betroffener Nachbarn in einem Grundabteilungsverfahren kann erst durch die Entscheidung über den Antrag des Bewilligungswerbers eintreten, vorher kann nur der Bewilligungswerber, nicht aber der Nachbar einen Devolutionsantrag stellen. Gleiches gilt nach Aufhebung des Bescheides erster Instanz. Dem Nachbarn steht kein Anspruch darauf zu, daß über den Antrag des Bewilligungswerbers neuerlich entschieden wird (s E , 84/05/0184). Ein dennoch gestellter Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ist zurückzuweisen; erfolgt über diesen Antrag keine Entscheidung, ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH zulässig ().
Zu Abs 3:
1) Der Nachbar hat das Recht, in die Verwaltungsakten über das bauliche Geschehen auf der seinem Anwesen benachbarten Liegenschaften Einsicht zu nehmen, und zwar auch nach mehr als zwanzig Jahren ().
2) Die Grenze der aus dem Grundrecht des Eigentums erfließenden Baufreiheit ist im Zweifel zugunsten dieser Freiheit zu ermitteln. Wenn es zweifelhaft ist, ob der Seitenabstand vom aufgehenden Mauerwerk des Hauses oder vom Dachvorsprung aus zu bemessen sei, so ist grundsätzlich die für die Baufreiheit des Eigentümers günstigere Lösung zu wählen. Der VwGH hat auch Fälle in Erwägung gezogen, die so geartet sind, daß der Sinn des Seitenabstandes durch Vorsprünge überhaupt aufgehoben wird. Solche Fälle mögen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Bei diesen Erwägungen kann auch die ortsübliche Bauweise (hier die Üblichkeit von Balkonen) nicht außer Betracht bleiben. Der VwGH ist nicht der Anschauung, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall nach den Plänen zu der Anschauung kommen konnte, die vorspringenden Teile seien so geartet, daß von einer Aufhebung der Funktion des Seitenabstandes durch diese Bauteile gesprochen werden könnte, also keine Verletzung von Nachbarrechten vorliegt ( Slg 7510/A).
3) Eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes tritt ein, wenn eine Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, oder wenn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat ( Slg 7958/A).
4) Das Recht, gegen eine Baubewilligung Einwendung und in weiterer Folge Berufung zu erheben, steht jedem Miteigentümer zu, weil sich die Erteilung einer Baubewilligung unter Verletzung subjektiver, aus der Bauordnung erfließender Rechte als Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn darstellt und daher jeder Miteigentümer auch berechtigt sein muß, selbst die notwendigen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen ( 166/62).
5) Zur Wahrung fremder Rechte ist der Nachbar nicht legitimiert ( Slg 4653/A, , 1771/62, , Slg 7615/A ua). S die Worte „ihrem Schutze dienen“ in § 134a Abs 1.
6) Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt kein subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung ( 357/67). Durch die Nichteinhaltung eines Abstandes vom Weg (der Baulinie) ist der seitliche Nachbar nicht betroffen ( Slg 4979/A, , Slg 7510/A).
7) Die Immission eines Gewerbebetriebes, die durch Vorschreibungen der Gewerbebehörde auf das ortsübliche Ausmaß herabgemindert wird, kann immer noch eine Belästigung der Nachbarschaft im Sinne der Bauordnung (§ 6 BO für Wien) darstellen und dazu führen, daß eine baubehördliche Genehmigung der Anlage aus dem Titel der Flächenwidmung unzulässig ist ( Slg 3712/A, , 1351/64) = „Betriebstypentheorie.“
8) Die Zuständigkeit der Baubehörde erstreckt sich auch auf den Betrieb und nicht nur auf das Gebäude, in dem der Betrieb eingerichtet werden soll ( 47/58). Die Baubehörde hat grundsätzlich nicht vom individuellen Betrieb auszugehen, also von den einzelnen im konkreten Betrieb verwendeten Maschinen, sondern von der Betriebstype, was im Sinne einer vorausplanenden Änderung des Plangebietes durch Aufstellung von Kategorien baulicher Nutzung liegt ( Slg 8275/A). Sog „Betriebstypentheorie“. S § 6.
9) Aus den Vorschriften über den Abstand eines Bauwerkes von der gemeinsamen Grundgrenze erwächst dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht ( Slg 3844/A, , Slg 4653/A, , 229/76). Der Nachbar hat aber dann keinen Anspruch auf das Einhalten einer Abstandsvorschrift, wenn es sich um eine Bauführung unterhalb der Erdoberfläche handelt ( Slg 7030/A).
10) Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe dienen auch dem Interesse der Nachbarn ( Slg 4683/A, , Slg 5680/A). Wenn jedoch eine Überschreitung nach einer Ausnahmebestimmung bewilligt wurde, hat dies zur Folge, daß das Bauvorhaben mit den Bestimmungen der Bauordnung nicht in Widerspruch steht. In einem solchen Fall kann der Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein. Die Baubewilligung ist jedoch nur dann gesetzmäßig erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gegeben waren ( Slg 4683/A). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse erwächst dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht, weil die Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Anzahl der Geschosse nur dann herbeigeführt werden könnte, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist ( Slg 6033/A). Aus den Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze erwachsen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ().
11) Auf die Freihaltung einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche steht dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zu ( Slg 7101/A). Vgl auch die E zu §§ 79 u 84.
12) Die Errichtung einer Terrasse im Seitenabstand (Abstand zum Nachbarn) ist auch dann verboten, wenn sich unter der Terrasse eine Kleingarage befindet, die nach den baurechtlichen Vorschriften an dieser Stelle errichtet werden darf ( Slg 5303/A).
13) Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes geltend machen. Dieses Vorbringen ist nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Baubehörde hat vielmehr die Frage des Grenzverlaufes gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen ( Slg 6853/A, , 1199/67, , 1683/71, , 403/73). Die Frage eines strittigen Grenzverlaufes ist freilich nur dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen Einhaltung eines Abstandes) notwendig ist (s , BauSlg 162, ua).
14) Die Cottageservitut gehört dem Zivilrecht an und ist im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Anrainer (nun Nachbarn) können eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Nichtzuziehung eines anderen Anrainers nicht geltend machen. Ein Servitutsberechtigter ist nicht Partei, sondern Beteiligter ().
15) Die Einwendung, eine Liegenschaft werde durch die Bauführung entwertet, ist als privatrechtlich zu qualifizieren (, , 1447/69; Slg 6678).
16) Privatrechtlicher Natur ist die Einwendung, mit der die Überschreitung einer Servitut behauptet wird ().
17) Das Vorbringen, durch das Bauvorhaben werde ein privates Fensterrecht beeinträchtigt, ist als privatrechtliche Einwendung zu beurteilen ().
18) Eine Einwendung kann sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich zu beurteilen sein. Läßt eine Einwendung trotz einer konkret behaupteten Rechtsverletzung nicht erkennen, ob eine Verletzung des Privatrechtes nach Auffassung des Nachbarn in Betracht kommt, dann ist die Einwendung als öffentlich-rechtliche Einwendung anzusehen ( Slg 3735/A, , Slg 6272/A).
19) Der Eigentümer eines Weges ist kein Nachbar und kann daher durch die Erteilung einer Baubewilligung in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt werden ( 359/72, 853/73).
20) Dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, wird durch die Bauordnung ein Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht eingeräumt. Daher kann er durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt worden sein ( Slg 8897/A).
21) Miteigentümer ein und derselben Liegenschaft üben ihre Nachbarschaftsrechte, mangels anders lautender gesetzlicher Vorschriften, voneinander unabhängig aus (vgl E v , 166/62) ( Slg 8871/A).
22) Der Nachbar ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH berechtigt, das Vorliegen einer entschiedenen Sache im baubehördlichen Bewilligungsverfahren einzuwenden (vgl Slg 4966/A). Gegenstand der Rechtskraft ist der Spruch und die maßgebende Begründung des Bescheides. Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides ist darin gelegen, daß eine Angelegenheit bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Von der Identität einer Sache kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt ( Slg 9775/A).
23) Die Nachbarn sind nur berechtigt, solche Mängel der Baupläne zu rügen, die den Nachbarn nicht ermöglichen, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren. Aus der beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, daß er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, was hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet, daß ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der dem jeweiligen Nachbarn zugekehrten Front Gegenstand einer Rechtsverletzung vor dem VwGH sein kann. Ist die Gebäudehöhe nach § 80 BO für jede Front gesondert zu berechnen, dann kann dadurch, daß an einer dem Nachbarn nicht zugekehrten Front die Gebäudehöhe überschritten wird, ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht verletzt werden ( Slg 10.127/A).
24) Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl die E v , Slg 8713/A, , Slg 9170/A, ua) können Nachbarn allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden ( ua).
25) Die Einhaltung von vorderen Baufluchtlinien liegt im Interesse gegenüberliegender Grundflächen, nicht aber seitlich angrenzender Grundflächen ( 05/1390/79, BauSlg 77).
26a) Nur der Eigentümer eines Grundstückes ist Nachbar im Baubewilligungsverfahren, nicht ein Ersitzungsbesitzer.
26b) Wer Eigentümer ist, hat die Baubehörde auf Grund der Bestimmungen des Zivilrechtes (als Vorfrage) zu klären (, 0047, BauSlg 430).
27) Auch gegen einen Berufungsbescheid, der gemäß § 66 Abs 2 AVG die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverweist, steht dem Nachbarn im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens das Recht der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH zu, und zwar auch dann, wenn in erster Instanz das Bauvorhaben versagt worden ist (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Beschwerde zurückzuweisen war) (VwGH verst Sen v , Slg 11.795/A, BauSlg 466).
28a) Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren ausschließlich zur Wahrung seiner Rechte legitimiert, nicht auch zur Wahrung der Rechte anderer Nachbarn, der Bauwerber oder Benützer des zu errichtenden Gebäudes.
28b) Die prozessualen Rechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte (, BauSlg 1101).
29a) Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch nur darauf, daß ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Bestimmungen eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt (s E , Slg 10.317/A).
29b) Auf die Einhaltung eines Bauverbotes nach § 19 Abs 1 lit c BO (mangelnde Anbaureife) besitzt er keinen Rechtsanspruch (, BauSlg 1166).
30) Wird einer bestimmten Person in der irrtümlichen Annahme, sie sei Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, ein Baubewilligungsbescheid zugestellt, so ist die von dieser Person eingebrachte Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen, mag sie auch vorher als Nachbar behandelt worden sein ().
31a) Da der Nachbar nur die Verletzung seiner Nachbarrechte geltend machen kann, kann der seitliche oder hintere Nachbar weder die (Nicht)Einhaltung der vorderen Baufluchtlinien noch der eine durch Bauten an der Vorderfront entstehende Verminderung gärtnerisch zu nutzender Flächen geltend machen (s E , 1234/80).
31b) Bei Differenzen der zeichnerischen Darstellung von Abständen gegenüber den in den Plänen ausgewiesenen Koten kommt es im Falle der Bewilligung nur auf diese an. Unklarheiten der genehmigten Baupläne sowie eventuell behauptete zeichnerische Widersprüche in Plänen fallen daher letztlich dem Bauwerber zur Last ().
32a) Die Parteistellung des Grundeigentümers - Miteigentümers - im Baubewilligungsverfahren beschränkt sich darauf, dem Bauvorhaben eines Dritten zuzustimmen; ist seine Zustimmung durch Richterspruch ersetzt worden, so besitzt er keinen Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauansuchens (s E , 86/06/0275).
32b) Ob das bewilligte Bauvorhaben mit den Bestimmungen über die Wohnbauförderung übereinstimmt oder nicht, hat die Baubehörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen ().
33) Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, durch die Bauordnung ein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nicht eingeräumt wird. Er kann daher durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt worden sein (vgl ua die hg Erkenntnisse vom , Slg Nr 8897/A, vom , Zl 86/06/0275, uva) ().
34) Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (s E , 82/05/0124). Das Recht auf Parteiengehör ist nämlich auch dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gem § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen ().
35a) Die Frage der Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen im ersten und zweiten Dachgeschoß eines Krankenhauses kann subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht berühren.
35b) Die Errichtung eines Krankenhauses ist nach der BO im Wohngebiet zulässig ().
36) Unter dem Begriff Fronten sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände zu verstehen (vgl das E v , Slg 9004/A). Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch darauf, daß die Gebäudehöhe an der ihm zugekehrten Front nicht überschritten wird. Der VwGH kann dem Nachbarn nicht folgen, daß die Flächenformel des § 81 Abs 2 BO lediglich zulasse, die vorgeschriebene Höhe bei manchen Gebäudeteilen bis zu 3 m zu überschreiten, wenn dafür andere Gebäudeteile um das entsprechende Ausmaß abgesenkt werden, weil der diesbezügliche Gesetzestext keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer solchen Auslegung bietet ().
37) Hat ein Bauwerber ausdrücklich erklärt, auf die Ausführung eines bestimmten Teiles eines Bauvorhabens zu verzichten, ist im Verfahren vor dem VwGH auf die Frage einer Rechtsverletzung des Nachbarn durch diese Bauteile nicht mehr einzugehen ().
38) Es besteht kein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung des BaumschutzG ().
39) Soweit die Bfrin die Errichtung der Tiefgarage deshalb als unzulässig bekämpft, weil sie unterhalb einer gärtnerisch auszugestaltenden Fäche ausgeführt werde, ist sie durch das bewilligte Vorhaben in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden, weil dies nur im Falle von Hochbauten in Betracht kommt, wie der VwGH schon in seinem E v , 84/05/0009, zum Ausdruck gebracht hat ().
40) Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß das bewilligte Bauvorhaben nicht später im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens geändert wird (hier: Abstellplatz statt Garage); eine Einwendung der entschiedenen Sache liegt nicht vor ().
41) Eine allfällige Beeinträchtigung der aus der Einräumung eines Notwegerechts resultierenden Privatrechte der Nachbarn berührt nicht deren im Baubewilligungsverfahren wahrzunehmende subjektive-öffentliche Nachbarrechte im Sinne der BO ().
42) Immissionen, die lediglich mit der Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind, kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, denn die BO räumt ihm ein solches subjektiv-öffentliches Recht nicht ein ().
43) Die Verletzung eines Servitutsrechtes kann nicht zu Recht zu einer Versagung der Baubewilligung führen ().
44) Die BO kennt keine Bestimmung, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht dahin gehend einräumt, daß ihm ein freier Ausblick gewährt würde oder durch die Anordnung von Fenstern der Blick aus gegenüberliegenden Objekten in Wohnobjekte des Nachbarn unmöglich ist. Die Cottageservitut gehört dem Zivilrecht an und ist im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren nicht zu berücksichtigen (s E , 1256/55). .
45) Dem Nachbarn steht sowohl ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der inneren Baufluchtlinie (s E , Slg 4898) als auch auf Freihaltung einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zu (s E , 2146/65, Slg 7101/A) ().
46) Solange über ein Bauansuchen oder über in Zusammenhang damit erhobene Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Nachbar, sondern nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wird (s B , 574/58, VwSlg 4640/A) (, BauSlg 102). Der Nachbar kann allerdings nach einer Versagung der Baubewilligung in erster Instanz den aufhebenden Berufungsbescheid (§ 66 Abs 2 AVG) beim VwGH bekämpfen (VwGH verst Sen , Slg 11.795/A).
47) Ein gegenüber den ursprünglichen Bauplänen geändertes Projekt kann nicht als ein „aliud“ beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt zur Gänze dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/05/0117, uva). Der ursprüngliche Charakter eines Bauvorhabens wird etwa durch die Einschränkung des Dachgeschoßes, des Wegfalles von Stiegenhäusern oder der Änderung der Stellplatzzahl nicht beseitigt (vgl die hg Erkenntnisse vom , 92/05/0064, sowie vom , 87/06/0107). Eine Projektänderung, die ein weiteres Geschoß und eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsieht, ist mit § 66 Abs 4 AVG nicht vereinbar (vgl das hg Erkenntnis vom , 86/06/0253). Die Änderung des Projekts aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin dahin gehend, daß bei grundsätzlicher Beibehaltung des geplanten Bauwerks (auch hinsichtlich seiner Lage auf dem Bauplatz) Änderungen hinsichtlich der Garage im Erdgeschoß (Entfall von Wänden) bzw hinsichtlich der Gestaltung des Dachgeschoßes an der der Beschwerdeführerin zugekehrten Gebäudeseite vorgesehen wurden, bewirkt keine Änderung des Wesens des Vorhabens (, BauSlg 41, zur Stmk BO 1968).
48) Selbst wenn zwischen den bisher unbebauten Grundstücken, die jetzt für die Bebauung vorgesehen sind, und der Betriebsanlage schon ein bebautes Grundstück liegt, so kann dennoch von einer „heranrückenden Bebauung“ ausgegangen werden, wenn sich die Emissionen aus dem Betrieb über das bebaute Grundstück hinaus auf die nunmehr zu bebauenden Grundstücke auswirken können (, BauSlg 229, zur Oö BO).
49) Der Nachbar kann vielleicht in einem Verfahren gemäß § 364 Abs 2 ABGB die Unterlassung unzulässiger Eingriffe oder in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erreichen, daß Emissionen durch Auflagen beschränkt werden. Er kann aber die im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips gebotene Beseitigung eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes aus der Rechtsordnung und damit die Beseitigung der Rechtsgrundlagen für den emittierenden Bau in diesem Verfahren nicht erreichen. Denn der Nachbar hat mangels Anwendbarkeit der raumordnungsrechtlichen Vorschriften weder im Verfahren nach § 364 Abs 2 ABGB noch im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren die Möglichkeit, die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen (, Slg 15.581 zur TBO).
50) Nachbarn können nach ständiger Judikatur des VwGH immer nur Eigentümer von Grundstücken sein, die zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in einem bestimmten näher beschriebenen räumlichen Naheverhältnis stehen, woraus sich ergibt, daß Nachbarn nicht Personen sein können, die Miteigentümer an eben diesem Baugrundstück selbst sind (, BauSlg 63, zur TBO).
51) Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, erstreckt sich die Zuständigkeit der Baubehörde auch auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Betriebes in der jeweiligen Widmung, wobei die Baubehörde grundsätzlich nicht vom individuellen Betrieb auszugehen hat, sondern von der Betriebstype (vgl die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, auf S 621 unter E 14 angeführte hg Judikatur).
Um beurteilen zu können, ob der beabsichtigte Betrieb typenmäßig im Wohngebiet zulässig ist, ist es vor allem erforderlich, daß das Baugesuch eine Angabe hinsichtlich der geplanten Arbeiten, der Betriebsabläufe und der geplanten maschinellen Einrichtungen enthält. Darauf aufbauend hat ein Sachverständiger zu beurteilen, ob ein derartiger Betrieb eine Werkstätte kleineren Umfanges ist und ob die von einem derartigen Betrieb ausgehenden Emissionen mit der Widmung Wohngebiet im Sinne des § 6 Abs 6 BO zu vereinbaren sind.
...
Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführt, den von der MA 22 mit Schreiben vom und vom getroffenen Feststellungen sei die Bfrin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ist zu bemerken, daß diese Ausführungen eine gröbliche Verkennung der Grundsätze eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens erkennen lassen; enthalten weder die im Akt einliegenden Planunterlagen noch die den Nachbarn zur Verfügung gestellten Stellungnahmen von Amtssachverständigen irgendwelche konkret verwertbaren Angaben, so ist ein Nachbar nicht gehalten, den von Amtssachverständigen getroffenen, nicht nachvollziehbaren Feststellungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ entgegenzutreten (, 2000/05/0130, 2000/05/0131, BauSlg 222).
52) Der Zusammenhang zwischen Grundbuchseintragung und Abteilungsbescheid wird im § 20 BO geregelt. Diese Bestimmung lautet:
„Die Bewilligung und die Kenntnisnahme einer Abteilung werden unwirksam, wenn die Abteilung binnen zwei Jahren, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, nicht grundbücherlich durchgeführt worden ist. Ist auf Grund einer gültigen Abteilungsbewilligung eine Baubewilligung erwirkt worden, erlischt die Abteilungsbewilligung erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Kann eine Abteilungsbewilligung nicht mehr unwirksam werden, ist sie umgehend grundbücherlich durchzuführen.“
Der zweite Satz dieser Bestimmung macht deutlich, dass eine Baubewilligung auch ohne Durchführung der Abteilung im Grundbuch erwirkt werden kann. Für die in § 66 BO genannten Vorhaben ist (grundsätzlich) Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung, dass zuvor die Abteilung nach § 13 Abs 1 BO bewilligt wurde. Im Falle des § 63 Abs 1 lit. f BO ist Voraussetzung, dass zuvor der Bauplatz oder das Baulos bewilligt wurde bzw ein Bewilligungsverfahren anhängig ist. Aus alldem folgt, dass sich eine Baubewilligung auch auf grundbücherlich noch nicht geschaffene Grundstücke beziehen kann.
Genau solche Baubewilligungen wurden hier erteilt; auf Grund dieser Baubewilligungen dürfen Bauwerke nur auf den dort genannten Grundstücken errichtet werden. Diese Grundstücke gehören aber zu einer Liegenschaft, die, weil unter einem die öffentliche Verkehrsfläche verbreitert wird, weiter als 20 m von der Nachbarliegenschaft entfernt ist.
Dass für die Beurteilung der Nachbareigenschaft im gegebenen Zusammenhang nicht der aktuelle Grundbuchsstand maßgeblich ist, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Es könnte umgekehrt sein, dass nach dem Grundbuchsstand die Verkehrsfläche breiter als 20 m ist, aber auf Grund einer Abteilung verschmälert werden und damit das Baugrundstück vergrößert werden soll. Stellte man allein auf den Grundbuchsstand ab, dann würde in einem solchen Fall, obwohl das Bauvorhaben in einer geringeren Entfernung als 20 m beabsichtigt ist, dem Nachbarn die Parteistellung genommen werden; nach § 134 Abs 3, 3. Satz BO kommt es aber darauf an, dass der geplante Bau und dessen Widmung die im § 134a BO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt. Gerade dieser Schutz der Nachbarn vor dem geplanten Bau ginge verloren, stellte man auf einen, im Hinblick auf das Bauvorhaben historisch zu betrachtenden Grundbuchsstand ab ().
53) Wenn der Landesgesetzgeber in § 21 Abs 2 lit a TBO 2001 neben dem Grundeigentümer auch den Bauberechtigten berücksichtigt, andere dinglich Berechtigte am Baugrundstück aber nicht, dann hat dies seine sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass mit der Bestellung eines Baurechtes der Grundeigentümer alle seine Befugnisse, die ihm nach der Bauordnung zustehen, auf den Inhaber des Baurechtes gemäß dem Baurechtsgesetz (RGBl 1912/86) überträgt. Im Hinblick auf die baurechtlich gesehen dem Grundeigentümer ähnliche Stellung ist gleichheitsrechtlich die Gleichbehandlung von Grundeigentümern und Bauberechtigten des Baugrundstückes geboten (vgl auch das hg Erkenntnis vom , VwSlg Nr 3847). Andere dinglich Berechtigte am Baugrundstück haben aus baurechtlicher Sicht keine derartige dem Grundeigentümer ähnliche Stellung. Ihre Nichtberücksichtigung ist daher weder gleichheitsrechtlich noch im Licht des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK bedenklich ().
54) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/10/0039, vom , Zl. 92/07/0031, und vom , Zl. 92/07/0102) ().
55) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist bei der Frage, ob § 134 Abs 3 vorletzter Satz oder letzter Satz BO heranzuziehen ist, ausschließlich die Widmung jener Fläche entscheidend, auf der das Bauvorhaben realisiert werden soll (vgl in diese Richtung bereits die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitierten hg Erkenntnisse vom , Zl 95/05/0181, und vom , Zl 97/05/0054). Ein anderes Verständnis, das sich im Übrigen keineswegs aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ergibt, würde auch zu unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen, wenn es nämlich bei ein und demselben Bauvorhaben bei der Beurteilung des Kreises der relevanten Nachbargrundstücke darauf ankäme, welche konkreten Widmungen im Umgebungsbereich des Baugrundstückes vorhanden sind. Bei ein und demselben Bauvorhaben erführen Nachbarn dann gegebenenfalls einen jeweils verschiedenen Schutz von Nachbarrechten. Auch ein Abstellen auf das Überwiegen, wie es den Beschwerdeführern vorschwebt, hätte unsachliche Konsequenzen, weil damit Nachbarn, deren Liegenschaften im Bauland liegen, gegenüber anderen Nachbarn je nach Lage des Falles entweder bevorzugt oder benachteiligt wären ().
56) Anknüpfend an eine Parteistellung im abgeschlossenen Verfahren muss das Recht auf Akteneinsicht auch auf den Rechtsnachfolger des in diesem Verfahren die Parteistellung genießenden Rechtsvorgängers übergehen. Schließlich muss sich ein allfälliger Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers in Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen (vgl für viele das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/05/0020, mwN) (, zur Nö BO).
57a) Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht kommt hingegen grundsätzlich nur in Frage, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen (vgl zur vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 97 ff). Ein derartiger Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben.
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Eine ersatzlose Behebung hat grundsätzlich zur Folge, dass über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entschieden werden darf, dass somit auch ein Parteienantrag unerledigt bleibt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 108). Dies verschlägt nur dann nicht und macht eine ersatzlose Behebung nur dann nicht rechtswidrig, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, etwa wenn eine positive Erledigung des Parteienantrages durch Bescheid gar nicht in Betracht kommt
57b) Eine Zustellung des Baubewilligungsbescheides, die der mitbeteiligten Partei eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt hätte (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/06/0032, mwN), ist nicht erfolgt. Zwar kommt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck, dass der mitbeteiligten Partei der Baubewilligungsbescheid zuzustellen und ihr Akteneinsicht im Baubewilligungsverfahren zu geben ist. Dies entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht davon, spruchgemäß über den Antrag auf Parteistellung - in Bestätigung des angefochtenen Bescheides oder dessen Abänderung - abzusprechen.
57c) Sollte es zutreffen, dass das konkrete Bauvorhaben von vornherein nicht geeignet ist, subjektivöffentliche Nachbarrechte zu berühren, käme eine Parteistellung nicht in Frage (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 89/05/0240, vom , Zl 96/05/0261, und vom , Zl Ra 2015/03/0022; vgl weiters § 70 Abs 1 erster Satz BO, wonach auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es Bauvorhaben gibt, die von vornherein eine Verletzung von Nachbarrechten nicht in Frage kommen lassen, und das hg Erkenntnis vom , Zl 2013/05/0206, wo der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Gesetzgeber auch angesichts des § 134 Abs 3 BO nicht zugesonnen werden kann, dass er einer Nichtpartei ein Recht auf Akteneinsicht auch dann gewähren wollte, wenn für diese die nachträgliche Erlangung der Parteistellung gar nicht in Betracht kommt) ().
58) Die Veränderung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geht über die gemeinschaftliche Verwaltung der WE-Liegenschaft iSd Rechtsprechung des OGH hinaus. Eine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher insofern nicht gegeben (, zum Vorarlberger Baugesetz).
59a) In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2006/06/0074, oder auch vom , Zl 2002/06/0120, mwN auf Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes). Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (siehe dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0179, mwN).
59b) Wie dies der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, bedarf die Begründung des Gemeingebrauches, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende lang andauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt (vgl zB den , und die bei Dittrich/Tades, ABGB I36, 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB I3, Rz 4 zu § 287 ABGB; Klang in Klang II2, zu §§ 287 f ABGB; vgl auch bereits das hg Erkenntnis vom , VwSlg Nr 14.482/A). Sollte - wenn auch nicht intabuliert - öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis vom ausgesprochen hat - eine Verpflichtung zur „Übertragung“ in das öffentliche Gut im Sinne des § 17 BO nicht (mehr) in Frage ().
60) Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ im Sinn des Art 6 EMRK anzusehen sind (vgl und 0129, mwN).
In Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist (vgl auch dazu und 0129, mwN) ( zum stmk Baugesetz; ebenso zur OÖ BO).
61) Der Begriff „Liegenschaft“ wird sowohl mit dem Begriff „Grundbuchskörper“ als auch mit dem Begriff „Grundstück“ gleichgesetzt. In § 134 Abs 3 vierter Satz BauO für Wien kann „Liegenschaft“ aber schon deshalb nicht als „Grundbuchskörper“ angesehen werden, weil ein Grundbuchskörper zwar gemäß § 5 AllgGAG auch aus mehreren Grundstücken bestehen kann, die demselben Eigentümer gehören und dieselben Belastungen aufweisen; dass diese Grundstücke räumlich zusammenhängen, wird aber nicht gefordert. Ein solcher Sachverhalt (dislozierte Grundstücke) kann aber von § 134 BauO für Wien keinesfalls erfasst sein ( mwH).
Zu Abs 4:
1) Eine eingetretene Präklusion haben die Berufungsbehörde, die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu berücksichtigen (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 110). Daß der Bfr (Bauwerber), der bislang noch nicht Rechtsmittelwerber war, sich erstmals vor dem VwGH auf die eingetretene Präklusion berufen hat, widerspricht keineswegs dem aus § 41 Abs 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot, weil die Frage, ob Präklusion eingetreten ist, eine Rechtsfrage darstellt (, BauSlg 10, zum OÖ ROG 1994). Hier hatten Nachbarn nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben; s nun § 42 Abs 3 AVG.
2) Ein Nachbar, der zur Bauverhandlung nicht geladen worden ist, muss, um Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu erlangen, jedenfalls bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn Einwendungen vorbringen; ein Antrag „auf Parteistellung“ allein reicht nicht aus ().
3) Die Beschwerdeführer hätten demnach - von den übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen abgesehen - als Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung erlangt, wenn sie, unbeschadet der Regelung des Abs 4 des § 134 Bauordnung für Wien, spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a leg cit gegen die geplante Bauführung erhoben hätten. Die Beschwerdeführer konnten jedoch in der mündlichen Bauverhandlung keine Einwendungen erheben, weil ihnen die Baubehörde (erster Instanz) die Teilnahme an der Verhandlung als Partei verwehrt hat.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und welche Äußerungen die Beschwerdeführer dem Verhandlungsleiter gegenüber abgaben, weil derartige Äußerungen mangels Zulassung zur Verhandlung jedenfalls nicht als „bei der mündlichen Verhandlung“ erstattete Einwendungen im Sinne des § 134 Abs 3 BO anerkannt werden können.
Durch die Weigerung der Baubehörde in der mündlichen Verhandlung vom , die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Stellung als (Mit-)Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Sinne des § 134 Abs 3 Bauordnung für Wien am Verfahren als Parteien bzw Beteiligte teilnehmen zu lassen, waren sie aber gehindert, rechtzeitig (im Sinne des § 134 Abs 3 Bauordnung für Wien) Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Es steht auf Grund des gegebenen Sachverhaltes auch zweifelsfrei fest, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Erhebung von Einwendungen bis zum Schluß der mündlichen Bauverhandlung getroffen hat.
Für einen derartigen Fall sieht § 134 Abs 4 BO als Rechtsschutz für den ausgeschlossenen Nachbarn die Möglichkeit vor, seine Einwendungen gegen die Bauführung auch nach dem Abschluß der mündlichen Bauverhandlung erheben zu können (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 96/04/0231).
Es wäre den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall daher möglich gewesen, durch Erhebung (schriftlicher) Einwendungen auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu erlangen. Solche Einwendungen sind jedoch binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 96/04/0237).
Die Beschwerdeführer hätten deshalb ihre Einwendungen jedenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Verweigerung ihrer Zulassung zur mündlichen Verhand lung als verfahrensbeteiligte Nachbarn im Sinne des § 134 Abs 3 Bauordnung für Wien durch den Verhandlungsleiter erheben müssen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/05/0180) ().
Zu Abs 5:
1) Der Eigentümer eines Hauses hat im Verfahren betr eine Bauanzeige eines Bestandnehmers keine Parteistellung (, BauSlg 290).
2) Bei einem nach § 62 WBO anzeigepflichtigen Bauvorhaben hat nur der Bauwerber Parteistellung. War die belangte Behörde der gegenteiligen Auffassung, weil sie das Vorliegen eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens verneinte, belastete sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (, BauSlg 51).
Zu Abs 6:
1) Bloß obligatorisch Berechtigte haben in einem Enteignungsverfahren nach der BO keine Parteistellung (, 0066).
Zu Abs 7:
1) Der Mieter nimmt in einem Verfahren, das den Auftrag zur Abtragung eines Gebäudes beinhaltet, auf das sich sein Mietrecht bezieht, weder eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch noch bezieht sich die Tätigkeit der Behörde auf ihn; seine rechtliche Stellung gründet sich vielmehr einzig und allein auf seine Rechte als Bestandnehmer, die aber im Bauverfahren behördlicherseits nicht zu berücksichtigen sind ( Slg 16.654/A, , 86/05/0061, BauSlg 693 ua). Im gleichen Sinne nunmehr auch der VfGH (E v , Slg 5358 und v , Slg 5627). S auch E zu § 129.
2) Weder durch die Beiziehung zur Verhandlung noch durch die Zustellung des Bescheides können dem Mieter Parteirechte entstehen ( Slg 8561/A, , Slg 16.654/A, BGH , Slg 618/A).
3) Zwischen einem Verfahren betr Baubewilligung und Bauauftrag ist streng zu unterscheiden. Im Bauauftragsverfahren hat der Nachbar nach den Bestimmungen der BO keine Parteistellung; da ein Bauauftrag eine zur Ausführung erforderliche Baubewilligung nicht ersetzt, wird der Nachbar durch einen Bauauftrag an den Eigentümer der Nachbarliegenschaft, ein Bauvorhaben auszuführen, nicht in seinen Rechten verletzt, kann er doch im (folgenden) Baubewilligungsverfahren seine Rechte wahrnehmen (, BauSlg 234).
4) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Allgemeinen nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein ( Slg 11.543). S auch .
5) Ein Rechtsanspruch darauf, daß der an den Eigentümer der Baulichkeit gerichtete Beseitigungsauftrag auch an alle Grundeigentümer zu richten ist, besteht nicht ().
6) Ein an eine Gebäudeverwaltung gerichteter Auftrag verpflichtet die Eigentümer der Liegenschaft nicht; die gegen einen solchen Bescheid von einem Miteigentümer gerichtete Berufung wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Bescheid hat einen Bescheidadressaten zu nennen, zumindest in der Zustellverfügung (, BauSlg 89).
7) Amtswegig zu erlassende Bescheide sind iSd § 134 Abs 7 BO in erster Linie baupolizeiliche Aufträge nach den Bestimmungen des § 129 Abs 4 und Abs 10 BO. Im Bauauftragsverfahren hat der Nachbar keine Parteistellung. Sein Antrag ist zurückzuweisen (, BauSlg 142).
8) Liegt ein Superädifikat vor, ist ein Bauauftrag nach § 129 Abs 10 WBO dem Eigentümer des Superädifikats zu erteilen.
Wurde der Bauauftrag an den Grundeigentümer gerichtet, so hat der Pächter, sollte er tatsächlich Eigentümer des Gebäudes sein, entsprechende rechtliche Möglichkeiten eine Vollstreckung in sein Eigentum im Vollstreckungsverfahren abzuwehren; seine Berufung ist zurückzuweisen (, BauSlg 112).
9) Es ist ein Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Die Nichtgebrauchnahme von diesem Recht kann aber die Verletzung des Parteiengehörs, welches von Amts wegen zu gewähren ist, nicht heilen. Nur die ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht zum Zwecke der Kenntnisnahme von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätte die Mitteilung dieser Ergebnisse ersetzen können (s E , 95/11/0041, unter Hinweis auf Vorjudikatur) (, BauSlg 258).
10) Der Nachbar, der die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des § 134a Abs 1 BO durch ein (bloß) gemäß § 62 BO angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, hat nach der BO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens, Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 62 und 134 Abs 5 iVm § 134a Abs 1 BO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 BO die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen (vgl ) ().
11) An der Wirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmungserklärung vermag der von der mitbeteiligten Partei vorgetragene Umstand, dass der Revisionswerber in der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben habe, nichts zu ändern, da das Erfordernis der Erhebung von Einwendungen zur Beibehaltung der Parteistellung in Bezug auf den Grundeigentümer, dessen Zustimmung zum Bauvorhaben erforderlich ist, - anders als etwa in Bezug auf die Nachbarn - im BauG nicht vorgesehen ist (, zum Vbg Baugesetz).