VfGH 17.12.1964, B204/64
VfGH 17.12.1964, B204/64
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | Wr BauO §5 Abs2 lite |
Rechtssatz | Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß auch die Regelungen über die inneren Baufluchtlinien (§ 5 Abs. 2 lit. e Wiener Bauordnung) Bestimmungen darstellen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch den Interessen der Beteiligten dienen, worunter in einem Baubewilligungsverfahren auch die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden und benachbarten Liegenschaften zu verstehen sind (§ 134 Abs. 3 BO) . Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Gemeinderates von der des zuständigen Gemeinderatsausschusses ist keinesfalls völlig unbestimmt. Der Begriff "unwesentlich" ("unwesentliche Abänderungen und Ergänzungen") gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, z. B.: häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall. Das Unterscheidungsmerkmal "unwesentlich" ist durchaus geeignet, mit einer den Anforderungen der Rechtsanwendung Rechnung tragenden Genauigkeit im Einzelfall die dem Gesetze gemäße Abgrenzung zu treffen. § 1 Abs. 3 BO verlangt nicht die Veröffentlichung des Beschlußinhaltes, sondern nur die Kundmachung der Beschlußfassung; die Ausfolgung der Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen erfolgt an jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 letzter Satz BO, wonach Abänderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn wichtige Rücksichten es erfordern, ist verfassungsgesetzlich nicht bedenklich (vgl. Slg. 3297/1957, 3809/1960) . Die durch den Beschluß des Gemeinderates herbeigeführte Änderung des bestandenen Bebauungsplanes ist gesetzwidrig, wenn nicht wichtige Rücksichten im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BO sie erfordern. War die innere Baufluchtlinie bereits für eine Reihe von Bauflächen eines kleinen Gebietes zurückverlegt, so ist es geboten, diese Regelung in diesem zusammenhängenden Gebiet zu vereinheitlichen. Die Absicht, das Begonnene auf einem weiteren Teilgebiet fortzusetzen und gleiche Verhältnisse zu schaffen, ist bei dem kleinen Gebiet als eine wichtige Rücksicht anzusehen. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | Wr BauO §5 Abs2 lite |
Sammlungsnummer | 4898 |
Schlagworte | Baurecht Wien Bauordnung Bebauungspläne Flächenwidmungspläne Parteistellung häuslicher Unterricht unwesentliche Änderungen Nachbar Anrainer unbestimmter Gesetzesbegriff |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1964:B204.1964 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-83645