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VwGH 15.10.1985, 84/05/0050

VwGH 15.10.1985, 84/05/0050

Rechtssatz


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Normen
AVG §8 impl;
BauO Wr §134 Abs1;
BauO Wr §134 Abs2;
BauO Wr §15 Abs1 Satz2;
BauRallg impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
RS 1
Im Grundabteilungsverfahren genießt gem § 134 Abs 1 d BauO für Wien (abgesehen von den Fällen des § 134 Abs 2 leg cit, der den Eigentümern benachbarter Liegenschaften eine beschränkte Parteistellung einräumt) lediglich der Grundeigentümer Parteistellung, weil aus dem Erfordernis des § 15 Abs 1 zweiter Satz leg cit, dass der Antragsteller den Antrag um Abteilungsbewilligung, wenn er nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, die Vollmacht des Eigentümers bzw. aller Miteigentümer anzuschließen hat, zu schließen ist, dass Anträge auf Erteilung einer Grundabteilungsbewilligung nur im Namen des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) eingebracht werden dürfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11906 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61029