BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 88a Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation
(EB zur Nov LGBl 2016/27)
Im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2014/61/EU sollen Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ausgestattet werden; diese werden zumindest in einer Leerverrohrung für die (spätere) Versorgung mit Breitband-Internet zu bestehen haben. Gemäß Art. 2 Z 9 der RL erfasst die „umfangreiche Renovierung“ strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder die einen wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern. Eine „Instandsetzung eines überwiegenden Teiles des Gebäudes“ wird etwa im Fall einer sog. „Sockelsanierung“ (durchgreifende Sanierung eines bewohnten Objektes) vorliegen. Die Begriffsbestimmungen zu hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen und Zugangspunkt entsprechen der RL, jene des Netzabschlusspunktes dem Telekommunikationsgesetz des Bundes.
Die Ausnahmen (Abs. 2) basieren grundsätzlich auf Art. 8 Abs. 4 und Erwägungsgrund 29 der RL. Bei derartigen Gebäuden wird diese Ausstattung für unwahrscheinlich gehalten oder wäre die Bereitstellung unverhältnismäßig hinsichtlich Wirtschaft...