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BauR Wien | Wiener Baurecht
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 88a Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

(EB zur Nov LGBl 2016/27)

Im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2014/61/EU sollen Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ausgestattet werden; diese werden zumindest in einer Leerverrohrung für die (spätere) Versorgung mit Breitband-Internet zu bestehen haben. Gemäß Art. 2 Z 9 der RL erfasst die „umfangreiche Renovierung“ strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder die einen wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern. Eine „Instandsetzung eines überwiegenden Teiles des Gebäudes“ wird etwa im Fall einer sog. „Sockelsanierung“ (durchgreifende Sanierung eines bewohnten Objektes) vorliegen. Die Begriffsbestimmungen zu hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen und Zugangspunkt entsprechen der RL, jene des Netzabschlusspunktes dem Telekommunikationsgesetz des Bundes.

Die Ausnahmen (Abs. 2) basieren grundsätzlich auf Art. 8 Abs. 4 und Erwägungsgrund 29 der RL. Bei derartigen Gebäuden wird diese Ausstattung für unwahrscheinlich gehalten oder wäre die Bereitstellung unverhältnismäßig hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Erhaltung des städtebaulichen Erbes oder Umwelt.

Anmerkungen

1) § 88a wurde mit LGBl 2016/27 eingefügt.

2) Daraus lässt sich aber kein Rechtsanspruch auf tatsächliche Herstellung einer Versorgung mit Breitband-Internet ableiten, etwa für Mieter gegenüber Eigentümern oder für Eigentümer gegenüber Netzanbietern.

3) Für den Zubau als Auslöser der Verpflichtung wird kein Mindestmaß normiert, es wird aber die Verhältnismäßigkeit iSd Abs 2 Z 8 zu beachten sein. Die Verpflichtung bezieht sich dann auf das gesamte Gebäude.

4) Damit fallen Maßnahmen im Rahmen einer Bauanzeige nicht unter diese Verpflichtung.

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