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BauR Wien | Wiener Baurecht
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

Artikel V

(EB zur Nov LGBl 2018/69)

Die Ergänzung des Abs. 2 erfolgt in Anlehnung an die schon bisher bestehende Übergangsregelung für Baulose, da auch bewilligte Bauplätze existieren, die eine Fahne mit einer geringeren Breite als 3 m (§ 16 Abs. 2) aufweisen, wobei deren Verbreiterung im Falle der Änderung dieses Bauplatzes auf rechtliche oder - etwa infolge eines vorhandenen Baubestands - praktische Probleme stoßen würde.

Die Anhebung einer bestehenden Dachhaut im wörtlichen Sinne ist aus bautechnischer Sicht kaum oder gar nicht realisierbar. In der Praxis wird im Zuge der Anbringung einer Wärmedämmung, der Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen die bestehende Dachhaut bzw. - in Kombination mit der Ansteilung eines Daches gemäß Abs. 6 - die gesamte Dachkonstruktion abgetragen und - im Regelfall mit neuen Materialien - neu errichtet. Die Änderung des Abs. 5 trägt dieser Praxis Rechnung (vgl. dazu auch ).

In Abs. 6 wird klargestellt, dass bei Ansteilung des Daches - entsprechend der baubehördlichen Praxis - § 68 Abs. l anwendbar ist. Weiters wird ein Abweichen auch von Bestimmungen des Bebauungsplanes zur Herstellung von Flachdächern ermöglicht.

(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )

Abs. 5: Die WBTV 2020 ist am in Kraft getreten. Die Änderung des bisherigen Anknüpfungspunktes an die BO-Novelle LGBl 33/2004 auf den Stichtag erscheint zweckmäßig, weil gewünscht ist, dass alle Bestandsgebäude, die nicht die Anforderungen der WBTV 2020 einhalten unter denselben Voraussetzungen wie ältere Bestandsgebäude thermisch saniert werden können. Mit der Ergänzung in Abs. 5 erster Satz wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch mit Rank- oder Kletterhilfen sowie anderen technischen Einrichtungen, die für eine Fassadenbegrünung notwendig sind, Fluchtlinien überschritten werden bzw. diese in die Abstandsfläche ragen dürfen.

Abs. 6: Mit der Änderung in Abs. 6 ist auch bei Dachausbauten die Errichtung von Büroräumlichkeiten möglich. So können iSd Nachverdichtung auch Flächen, die sich nicht für die Errichtung von Wohnungen eignen, effizient genutzt werden.

Abs. 8: Wien strebt bis 2040 eine vollständige Klimaneutralität bei der Wärmeversorgung (Raumheizung und Warmwasser) in Gebäuden (Dekarbonisierung) an. Daher werden in wassergeführten Systemen primär Lösungen basierend auf Wärmenetzen oder strombetriebenen Wärmepumpen errichtet werden. In beiden Fällen kann es sein, dass insbesondere sehr niedrige oder mittlere Heizkreislauftemperaturen zum Einsatz kommen werden, die wesentlich größere wirksame Wärmeabgabeflächen bedingen als dies bei kleinflächigen Wärmeabgabesystemen der Fall ist. Zusätzlich kann es notwendig sein, außerhalb der Heizperiode für die Regeneration (Rückführung der während der Heizperiode entnommenen Wärmemenge) von Erdsonden sorgen zu müssen. Somit kann im Zuge dieser Dekarbonisierungsmaßnahmen beim Einbau von Niedertemperaturheizungen oder zur mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehenden notwendigen saisonalen Regeneration der mittels Erdsonden entzogenen Wärme der Einbau von Flächenwärmeabgabesystemen Teil eines Lösungskonzeptes sein. Daher wird in Fällen, in denen die bisherige Vorschrift einer lichten Raumhöhe von mindestens 2,50 m galt, diese auf mindestens 2,40 m reduziert, wie dies schon bisher für Aufenthaltsräume von Wohnungen bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen und bei Reihenhäusern der Fall war. Abs. 8 ist so gestaltet, dass die Regelung einerseits nicht auf primär dadurch angesprochene Wärmepumpenlösungen eingeschränkt ist, sondern vielmehr auch andere Niedertemperaturheizungen (z.B. Fernwärme mit niedriger Systemtemperatur und/oder Solarheizung) bei deren Umsetzung eine wesentliche Erleichterung erfahren. Damit werden auch allfällige notwendige Wärmeregenerationen außerhalb der Heizperiode wesentlich unterstützt.

Abs. 9: Es soll das nachträgliche Anbringen von Dachbegrünungen bei Bestandsgebäuden ermöglicht bzw. erleichtert werden. Die Überschreitungsmöglichkeit besteht über die Möglichkeiten des Art V Abs 5 hinaus. Wenn ein Gebäude sowohl die Voraussetzungen des Abs 5 als auch jene des Abs 9 erfüllt, ist eine Kombination der Maßnahmen zulässig. Die Aufteilung der Maßnahmen kann auch abweichend von den Größen in Abs 5 und Abs 9 erfolgen, die Gesamtüberschreitung der bestehenden Gebäudehöhe bzw. des obersten Gebäudeabschlusses darf maximal 45 cm betragen.

Anmerkungen

1) S Anm 1 zu § 71a bzgl Bauten langen Bestandes, die nicht nach § 70 bewilligt werden können.

2) Die Vorschriften über den Lichteinfall wurden mit der Nov LGBl 2008/24 aufgehoben.

3) Abs 4 und 5 wurden mit der Nov LGBl 2014/25 erweitert, Abs 6 wurde angefügt. In Anpassung an die Bedürfnisse der Baupraxis wurden mit der Novelle LGBl 2018/69 der letzte Satz des Abs 2 angefügt, in Abs 5 der zweite Satz geändert, in Abs 6 eine weitere Ausnahmebestimmung eingefügt und der letzte Satz angefügt. Zur Giebelfläche vgl § 81 Abs 1 bis 3. Abs 5 wurde mit der BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 erneut erweitert.

4) BO-Nov 2021, LGBl 2021/70 vom , in Kraft am .

5) BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom , in Kraft am

5a) Stichtag:

5b) Bestimmungen gem Abs 9 BO (begrünte Flachdächer) können zusätzlich angewendet werden.

Judikatur

1) Art V Abs 5 und 6 BO sind als Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren. Dies bedeutet zunächst, dass nach Art V Abs 5 BO ausschließlich eine Anhebung der Dachhaut in Frage kommt. Die Dachhaut ist nach Frommhold/Gareiß die äußerste Schicht des Daches ohne die zur Befestigung der Dachdeckung dienenden Unterlagen (Dachlatten, Dachbretter, Dachschalung). Nach Koepf/Binding ist die Dachhaut die Dachdeckung samt Lattung oder Schalung. Unter Dachdeckung ist die den Abschluss des Steildachs bildende dichte Dachhaut zu verstehen. Dachschalung ist die auf die Sparren genagelte dichte Holzschalung zur Aufnahme des Dachdeckungsmaterials. Das Dach insgesamt wiederum besteht aus dem Dachwerk (Sparren- oder Pfettendach) und der darauf ruhenden Dachhaut bzw aus Tragwerk und Dachdeckung. Soll das bestehende Dach zur Gänze entfernt und ein neues Dach errichtet werden liegt also keinesfalls eine bloße Veränderung der Dachhaut vor. Damit scheidet die Heranziehung des Art V Abs 5 BO und folglich auch jene des Art V Abs 6 BO aus, sodass auf Grund dieser Bestimmungen weder eine Erhöhung des obersten Gebäudeabschlusses noch der bestehenden Gebäudehöhe vorgenommen werden darf. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann es dahingestellt bleiben, ob eine bloße Anhebung der Dachhaut kaum oder gar nicht realisierbar wäre (, mH auf Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2 und Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur4).

Dieses Erkenntnis betrachtet der Gesetzgeber durch die Nov LGBl 2018/69 als überholt.

2a) Die Bestimmung des Art V Abs 6 BO hat „Bauführungen“ mit dem Zweck der Errichtung von Wohnungen zum Gegenstand. Der auf „Bauführungen“ abstellende Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen. Es ist daher nach Art V Abs 6 BO zulässig, das bestehende Dach abzutragen und in weiterer Folge den Dachbereich neu zu errichten (vgl hingegen Art V Abs 5 BO, der nach seinem Wortlaut ausschließlich die Anhebung der Dachhaut zum Gegenstand hat; siehe hierzu das bereits angesprochene Erkenntnis vom ).

2b) Gem Art V Abs 6 BO darf die Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses nach § 81 Abs 4 BO erhöht werden. Zu letzterer Bestimmung spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht eintreten kann, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird (vgl , VwSlg 14975 A; siehe ferner , mwN; , mwN).

2c) Art V Abs 6 BO erlaubt ausdrücklich nur eine „Erhöhung der Dachneigung“ und beschränkt diese (und damit die zulässige Erweiterung des Dachbereiches) insofern, als deren Ausmaß durch den Verweis auf § 81 Abs. 4 BO mit 45 Grad bzw mit der im Bebauungsplan festgelegten Dachneigung begrenzt wird.

2d) Vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Interpretation der Ausnahmebestimmung des Art V Abs 6 Wr BauO kann es keinen Unterschied machen, ob eine Dachfläche, deren Neigung erhöht werden soll, auch in Hinkunft eine „Dachfläche“ bildet oder dann eine „Giebelfläche“ darstellt. Mit anderen Worten darf durch die Ansteilung gem Art V Abs 6 Wr BauO in keinem Fall eine Vergrößerung eines gegebenen Dachwinkels über das nach Art V Abs 6 iVm § 81 Abs 4 Wr BauO zulässige Ausmaß stattfinden. Nur dort, wo bereits ein größerer Winkel rechtmäßig vorhanden ist (etwa bei Giebelflächen), darf dieser auch bestehen bleiben (siehe allgemein zur Ausführung von Giebelflächen ; vgl auch die in Rz 33 zitierte hg Rechtsprechung). Die gem Art V Abs 6 in Verbindung mit § 81 Abs 4 Wr BauO vorgesehene Limitierung der Dachneigung ist daher für all jene Seiten des Dachbereiches maßgeblich, bei denen es zu einer Erhöhung der bisher bestehenden Dachneigung kommt. Als „bestehende Gebäudehöhe“ im Sinne des Art V Abs 6 Wr BauO ist angesichts des Verweises auf § 81 Abs 4 Wr BauO der bestehende „obere Abschluss der Gebäudefront“ anzusehen ().

Vgl hiezu die EB und die Neufassung des Abs 6 mit der Nov LGBl 2018/69.

3a) Weiters bedeutet der in § 134a Abs 1 BO enthaltene Nebensatz „sofern sie ihrem Schutze dienen“, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch deren Nichteinhaltung betroffen wäre. Die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe kann ein Nachbar nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes geltend machen (vgl etwa bis 0004, mwN). Ebenso hat jeder Nachbar nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, ein Mitspracherecht (vgl , mwN).

3b) Eine Terrasse zählt ...nicht zur bebauten Fläche gem § 79 Abs 3 BO in Verbindung mit § 80 Abs 1 BO (vgl , mwN).

3c) Befinden sich Gauben nicht an der dem Nachbarn zugewandten Seite des Gebäudes, vermag schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben nicht in ein subjektiv-öffentliches Recht dieses Nachbarn einzugreifen (vgl erneut bis 0004, mwN).

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich der als Gaube bezeichnete Bauteil nicht unmittelbar am linken Rand der Straßenfront befindet, sondern etwa um die Breite eines Fensters von diesem linken Rand - und damit von der der Liegenschaft der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen zugewandten Seitenfront - abgerückt ist.

3d) Eine Verletzung von Nachbarrechten der Revisionswerberinnen kommt bezüglich dieses Bauteils daher nicht in Frage (vgl , mwN). Dass dieser Bauteil für die Revisionswerberinnen seitlich in Erscheinung tritt, ändert daran nichts (vgl ).

3e) Die Revisionswerberinnen vertreten ...die Ansicht, die bestehende Gebäudehöhe müsse von der Deckenoberkante des 2. Obergeschoßes berechnet werden, da dort „neuer Luftraum geschaffen“ werde. Dabei verkennen sie jedoch, dass es ... für die Frage der bestehenden Gebäudehöhe auf die oberste Schnittlinie der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches ankommt (vgl das Vorerkenntnis bis 0029).

3f) Bestimmungen über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs 1 lit b BO sind auch solche über die Dächer (vgl , mwN; bis 0004, mwN).

3g) Mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des § 134a BO nicht zuordnen. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht (vgl , mwN).

3h) Art V Abs 6 BO erlaubt ausdrücklich eine „Erhöhung der Dachneigung“ und beschränkt diese (und damit die zulässige Erweiterung des Dachbereiches) insofern, als deren Ausmaß durch den (uneingeschränkten) Verweis auf § 81 Abs. 4 BO mit 45 Grad bzw. mit der im Bebauungsplan festgelegten Dachneigung begrenzt wird (vgl das Vorerkenntnis bis 0029). Soweit die Revisionsausführungen darauf abzielen, dass der letzte Satz des § 81 Abs 4 BO nicht heranzuziehen sei, gehen sie daher ins Leere.

3i) Nach ständiger Rechtsprechung zu § 81 Abs 4 BO ist eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht gegeben, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird (vgl wiederum das Vorerkenntnis bis 0029, mwN). Auch bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der aufgrund der Normierung einer Bandbreite auch ein Minimalwert festgelegt ist, könnte folglich eine Unterschreitung dieses Wertes nicht zielführend als Nachbarrechtsverletzung gerügt werden, da eine solche Ausgestaltung zu weniger Verbauung führte.

3j) Die Revisionswerberinnen wenden sich auch gegen die Schaffung von Terrassen. Soweit sie damit auf eine Veränderung der Dachform durch die neue Dachkonstruktion abzielen, kann sich dadurch keine aufzugreifende Rechtswidrigkeit ergeben: Wenn sich nämlich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches befindet, der sich durch die Ansteilung des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt, kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht erfolgen (vgl erneut das Vorerkenntnis bis 0029). Soweit argumentiert wird, es würde die Voraussetzung des Art V Abs 6 BO „für die Errichtung von Wohnungen“ dadurch nicht erfüllt, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen eine Wohnung im Sinne des Art V Abs 6 BO nur eine solche ohne Terrasse sein dürfte. (-0297)

4) Dem Willen des Gesetzgebers - der in den Erläuterungen zur BO-Novelle 2018 (Beilage Nr 27/2018, LG-401807-2018, S 4) selbst ausdrücklich auf eine Kombination der Inanspruchnahme des Art V Abs 5 BO und des Abs 6 leg cit im Zuge der Ansteilung des betreffenden Daches verweist - ist zur vorliegend maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der BO-Novelle 2018 eindeutig zu entnehmen, dass (nunmehr) eine kumulierte Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Bestimmungen zulässig sein soll. Auch aus dem nunmehrigen Gesetzestext selbst ergibt sich nicht, dass und aus welchem Grund bei Anwendung des Art V Abs 6 BO die Anwendung von Art V Abs 5 leg cit ausgeschlossen sein sollte.

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