BauR Wien | Wiener Baurecht
9. Aufl. 2025
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§ 132 Wirkungskreis des Magistrates
Anmerkungen
1) Welche Dienststelle des Magistrates einzuschreiten hat, ergibt sich auf Grund der Geschäftseinteilung v , ABl 7A, mit Wirksamkeitsbeginn . Der Magistrat als solcher stellt nach außen eine Einheit dar. Für das Verfahren gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze (Art I Abs 2 EGVG).
2) Unterbleibt ein solcher Hinweis, so hat dies in baurechtlicher Hinsicht keine Rechtsfolgen. Es besteht allenfalls die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Zur Rechtsmittelbelehrung allgemein s § 61 AVG, zur Manuduktionspflicht § 13a AVG.
Judikatur
1) Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nicht maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist ( Slg 6028/A).
2) § 110 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sieht ausdrücklich vor, daß der Magistrat eine Einheit ist. Welche Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl hiezu die E VfSlg 1705 und 4772) ( 4/68 ua).
3) Der VfGH hat schon in seinem E VfSlg 1980 ausgesprochen, daß „die Zusammenfassung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Funktionen in der Hand eines Verwaltungsorgans verfassungsrechtlich an sich zulässig ist“, sodaß aus diesem Grunde allein keine Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen. Der VfGH hat ferner in seinem E VfSlg 4703 die Ansicht vertreten, daß eine Verfassungswidrigkeit „weder aus Art 94 B-VG noch aus einer anderen Verfassungsnorm abgeleitet werden kann“, wenn „die Gemeinde als Grundeigentümerin und als Baubehörde in einer Person aufgetreten ist“ (vgl ähnlich auch VfSlg 4388, 4389 und 6935). In seinem E VfSlg 11.492 (zur Amtsvormundschaft der Bezirksverwaltungsbehörde) hat der VfGH schließlich ganz allgemein festgestellt: „Der österreichischen Rechtsordnung ist die Erscheinung, daß dasselbe Organ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftritt, das im Rahmen der Hoheitsverwaltung zur Entscheidung berufen ist, nicht fremd.“
Der VfGH bleibt bei dieser Auffassung. Auch Art 6 Abs 1 MRK kann zu keinem gegenteiligen Ergebnis führen - hier verneinte der VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Tiroler Straßengesetzes, wonach der Bürgermeister in erster Instanz für die straßenrechtliche Bewilligung der Gemeinde zuständig ist ( Slg 11.645).
Verfassungsrechtlich ist es demnach unbedenklich, daß über Anträge der Stadt Wien Organwalter der Stadt Wien entscheiden.
4) Insoweit der Beschwerdeführer meint, die Tatsache, dass es sich bei dem zu bebauenden Grundstück um ein gemeindeeigenes handle, hindere den Bürgermeister als Baubehörde erster Rechtsstufe an der unbefangenen Entscheidung über das Bauansuchen, ist darauf zu verweisen, daß eine Entscheidung des Bürgermeisters einer Gemeinde in einer Sache, an welcher diese Gemeinde ein - wirtschaftliches - Interesse hat, nicht grundsätzlich unzulässig ist. Insbesondere bewirkt dies nicht, dass die mit der Sache befassten Organwalter allein deshalb als befangen anzusehen wären (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 97/06/0202, und vom , Zl 94/06/0160, in welchen die Gemeinde sogar Bauwerberin gewesen war, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen) ().
5) Eine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz und damit eine Verletzung seines Rechtes auf den gesetzlichen Richter erblickt der Bfr in dem Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid von der nach der Geschäftseinteilung des Magistrates ausschließlich für Verfahren betreffend Bauten im öffentlichen Interesse zuständigen MA 35 erlassen wurde.
Gem § 132 Abs 1 BO obliegt dem Magistrat, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz. Aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geht hervor, daß der Magistrat eine Einheit ist. Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl dazu VfSlg 1704, 5919, 6226). Auf die Frage, ob der beantragte Bau im öffentlichen Interesse liegt, war daher nicht weiter einzugehen (, BauSlg 247).