BauR Wien | Wiener Baurecht
9. Aufl. 2025
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§ 71c Vorübergehende Einrichtungen zur Unterbringung von Personen
(EB zu Initiativantrag LG - 00577-2016/0001/LAT)
Auf Grund von Ereignissen, wie sie etwa Naturereignisse oder der Zustrom hilfs- und schutzbedürftiger Menschen aus Krisengebieten darstellen, oder aus humanitären Gründen ist es erforderlich, betroffenen Menschen rasch eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies stößt in der Praxis insofern auf Probleme, als oftmals prinzipiell geeignete Unterkünfte auf Grund von bautechnischen Anforderungen erst nach deren Adaptierung verwendet werden können bzw. Verfahren zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes (etwa durch Abänderung eines Flächenwidmungsplanes) zu lange dauern würden. Da in den genannten Fällen vorübergehender Belegung die Interessen an einer raschen Unterkunft überwiegen, soll durch Ergänzung der Bauordnung die Nutzung von Bauwerken oder die Durchführung von Baumaßnahmen für diese Zwecke auch dann Ermöglicht werden, wen die baurechtlichen oder - technischen bzw. raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht vollständig eingehalten werden. Interessen der Sicherheit und Gesundheit müssen dabei aber jedenfalls gewahrt werden.
Zwecks Verfahrensbeschleunigung soll den gegen solche Bescheide gerichteten Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen.
(EB zur Nov LGBl 2020/61)
Mit diesen Ergänzungen wird eine Rechtsgrundlage für elektronische Baubewilligungsverfahren gemäß § 71c geschaffen.
Im Sinne einer Durchführbarkeit des elektronischen Baubewilligungsverfahrens ohne Medienbrüche ist eine gültige elektronische Zustelladresse gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz - ZuStG bekanntzugeben. Diese darf ihre Gültigkeit während des Baubewilligungsverfahrens nicht verlieren. Wenn keine elektronische Zustelladresse vorliegt oder sie ihre Gültigkeit während des Verfahrens verliert, ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigt, das Ansuchen nach erfolgloser Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
Anmerkungen
1) § 71c wurde mit Novelle LGBl 2016/21 auf Basis eines Initiativantrages neu eingefügt und trat mit in Kraft. Abs 3 wurde mit der Nov LGBl 2020/61 betreffend elektronische Verfahren ergänzt (Inkrafttreten mit ).
2) Das unter E 1 zit Erkenntnis macht einige bemerkenswerte rechtliche Aussagen, die die juristische Diskussion absehbar befassen wird. Vor allem die Frage der (möglichen) Kongruenz bundesrechtlicher (bis Ende 2018) und landesrechtlicher Regelungen wurde ohne Beachtung detaillierter Rechtsfragen abgetan. Auch die Judikatur des EGMR zu civil rights und der Entscheidungsgewalt notwendiger Tribunale, die Waffengleichheit von Rechten der Bauwerber und rechtlich betroffener Anrainer wird nicht ausreichend judiziert. Vgl auch hiezu E 54c, 70 und 71 in Art I WBO in diesem Buch.
Judikatur
1a) Bestimmtheitsgebot (Art 18 B-VG)
Insoweit als § 71c Wr BauO auf die Notwendigkeit der vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen „auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher, oder Verpflichtungen der Gemeinde bzw des Landes gegenüber dem Bund“ abstellt, ist die Bestimmung einer Auslegung zugänglich und hinreichend bestimmt.
§ 71c Wr BauO lässt auch klar entnehmen, welche baurechtlichen Vorschriften die Behörde suspendieren kann - nämlich jene der Wiener Bauordnung („dieses Gesetzes“) und der auf Grund der Wiener Bauordnung erlassenen Verordnungen - und wie mit den Bauwerken nach Ablauf der Nutzungsdauer zu verfahren ist. Nach Ablauf der auf Grund des § 71c Wr BauO befristet erteilten Bewilligungen gelten die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften. § 71c Wr BauO bietet insofern nur die Grundlage für zeitlich befristete (zT auch fiktive) Sonderbewilligungen.
1b) Gleichheitsgrundsatz
§ 71c widerspricht nicht dem Sachlichkeitsgebot. Die Vorgaben des § 71c sind hinreichend bestimmt und ermöglichen eine Vorhersehbarkeit des Behördenhandelns. Dies gilt auch für die Möglichkeit, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu verzichten, sofern insbesondere auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit (den Wärmeschutz) sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird (und das Erdgeschoß des Bauwerks barrierefrei zugänglich ist), vor dem Hintergrund des beschränkten Anwendungsbereiches dieser Bestimmung und des vorübergehenden Charakters der darauf gestützten Maßnahmen.
1c) Bundesstaatliche Kompetenzverteilung
Weder ist erkennbar, dass § 71c Wr BauO den Anwendungsbereich des Gesetzes über die bundesverfassungsgesetzlich eingeräumte Generalkompetenz des Landesgesetzgebers gem Art 15 B-VG hinaus erstreckte, noch schließt das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen, BGBl I 120/2015, eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung von (baurechtlichen) Aspekten der vorübergehenden Unterbringung generell aus.
Soweit auf Grund einer Inanspruchnahme der darin vorgesehenen Ermächtigungen die besonderen Verfahrensregelungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen, BGBl I 120/2015, zur Anwendung kommen, verbleibt kein Anwendungsbereich für die Vorgaben der Wiener Bauordnung im Allgemeinen sowie des § 71c Wr BauO im Besonderen: Der vorläufige Bescheid des Bundesministers für Inneres ersetzt gem Art 3 Abs 1 BVG Unterbringung alle nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, im konzentrierten Verfahren gem Art 3 Abs 5 BVG Unterbringung sind die Vorgaben des Bau- und Raumordnungsrechts (mit Ausnahme der Brandschutzbestimmungen) nicht zu prüfen. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Wiener Landesgesetzgeber mit § 71c Wr BauO eine dem widersprechende Anordnung erlassen hat.
1d) Rechtsstaatsprinzip und Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK
Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eine Entscheidung über ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK darstellt (vgl VfSlg 11.500/1987), ist nicht alles, was Einfluss auf jemandes Rechtsstellung hat, „seine Sache“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK. Denn nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg 11.934/1988). Aus Art 6 Abs 1 EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden (VfSlg 14.786/1997, vgl auch VfSlg 19.724/2012). Im Übrigen werden durch die Bestimmung des § 71c Wr BauO zivilrechtliche Ansprüche der Nachbarn gem § 364 Abs 2 ABGB nicht berührt.
Anmerkung: Hier scheint eine Judikaturdivergenz zu vorzuliegen.
Art 11 Abs 2 B-VG bezieht sich - abgesehen vom allgemeinen Verwaltungsstrafrecht - nur auf verfahrensrechtliche Bestimmungen. Da die von § 8 AVG verwendeten Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ erst durch die anzuwendende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt erfahren, der es ermöglicht, das Vorliegen der Parteistellung zu beurteilen (VfSlg 5648/1967; ), kommt eine Abweichung von dieser Vorschrift durch die Regelung subjektiv-öffentlicher Rechte in den Materiengesetzen von vornherein nicht in Betracht.
1f) Verstoß gegen Grundrechte
Einem Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK sowie gegen das Hausrecht gem Art 9 StGG vermag der VfGH nicht zu folgen, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern durch die Erteilung einer Baubewilligung in das Eigentumsrecht der Nachbarn eingegriffen wird (vgl dazu VfSlg 16.077/2001).
Der Antrag wird abgewiesen ().