BauR Wien | Wiener Baurecht
9. Aufl. 2025
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II. Historische Übersicht
Die Landesbauordnungen haben sich aus den alten Feuerlöschordnungen entwickelt. Ein Markstein war hier die für ganz Niederösterreich gültige Josephinische Feuerordnung für Landstädte und Märkte vom 7.9.1782, JGS Band I, S 301 ff, mit vermutlich gleichem WirksamkeitsS. 2beginn, mit Vorschriften auch über die Vorbeugung von Feuersbrünsten baurechtlichen Inhalts, so etwa über die Dacheindeckung, über das Verbot der Unterbringung von Wohnungen im Dachgeschoß usw. Weiters findet sich die Anordnung, daß ohne obrigkeitliche Erlaubnis und ohne vorhergegangenen Augenschein kein neues Gebäude aufgeführt oder „Hauptreparationen“ an denselben vorgenommen werden dürfen. Angeordnet wurde auch, daß sich der Bauherr bei der Herstellung von Gebäuden entsprechender Gewerbetreibender zu bedienen hat. Die Verpflichtung, zu der Baukommission Nachbarn beizuziehen und mit ihnen ein nachbarrechtliches Verfahren durchzuführen, findet sich erstmals in dem Hofdekret vom 5.3.1787, JGS Nr 641. Die erste eigenständige BO für Österreich dürfte die Bauordnung für die Städte Linz und Salzburg vom 18.4.1820, OÖ GS 1820, Nr 80, S 134, sein. Erst allmählich wurden weitere öffentliche Rücksichten Gegenstand baurechtlicher Regelung, wie jene der Festigkeit von Gebäuden, die Wahrung der gesundheitlichen Belange ihrer Benutzer, während eine Anführung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn erst viel später Gegenstand baurechtlicher Normen wurde. Geradezu beispielgebend war die Wiener Bauordnung, LGBl 1930/11, die auch als erste planungsrechtliche Bestimmungen enthielt. Die anderen Bundesländer schufen derartige Bestimmungen erst nach dem Zweiten Weltkrieg in Form eigener Raumordnungs(planungs)gesetze. Noch später wurden die Belange der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und dgl Gegenstand baurechtlicher Regelung. Die Möglichkeit umfassender Regelung wurde jedoch hinsichtlich Luftreinhaltevorschriften durch die B-VG-Novelle 1988, BGBl 685, auf Heizungsanlagen beschränkt und hinsichtlich gefährlicher Abfälle ganz beseitigt. Eine weitere Beschneidung der Baurechtskompetenz der Länder ist mit dem EU-Beitritt eingetreten („Bauproduktenrichtlinie“). Die Länder haben zur entsprechenden Wahrung ihrer Interessen und Standpunkte eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG geschlossen, in welcher die Zusammenarbeit im Bauwesen und die Errichtung eines Österreichischen Instituts für Bautechnik vorgesehen wurde.

S. 3Circulare von Kaiser Karl VI. vom 13.4.1715 für die Statt Wienn, in Ergänzung zu zwei anderen Patenten über die Abmessungen und Beschaffenheit der Ziegel und einem Hinweis auf Schadenersatz und Strafbarkeit bei Zuwiderhandeln
In jüngster Zeit finden sich bemerkenswerte Ansätze zur Deregulierung des Raumordnungs- und Baurechts. Der Bogen reicht hier von der Verfahrensvereinfachung, Ausweitung der bewilligungsfreien bzw nur anzeigepflichtigen Bauführungen, Beschränkung der Anrainerrechte (die oft schikanös mißbraucht wurden) bis zur Transponierung öffentlicher Aufgaben (insbes Prüf- und Überwachungspflichten) auf Private („beliehene öffentliche Unternehmen“) sowie jüngst bis zum Abschluß von Verträgen zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen. Bei der Deregulierung des Baurechts ist Wien am weitesten vorgeprescht, teilweise in verfassungsrechtlich nicht unbedenklicher Weise. Die neuen Sanierungsbestimmungen (§§ 70b, 71a, 71b und wohl auch entgegen der Judikatur des VfGH § 71c WBO, § 23 Kleingartengesetz) sind ebenfalls problembelastet.
Den nächsten Schritt bildete die „Techniknovelle 2007“. Auch wenn die „Gebäuderichtlinie“ der EU (2002/91/EG) sowie eine Vereinbarung gemäß S. 4Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in den Landesbauordnungen (LGBl f Wien 2005/32) gewisse Modifikationen erforderten, der Notwendigkeit einer derartig umfangreichen Änderung der Systematik (vor allem der Begriffe) begegnen wir mit Skepsis.
Mit der Nov LGBl 2009/25 erfolgte eine Reihe von sprachlichen Änderungen; wichtigste Neuerung war die konzeptionelle Neuformulierung des § 69. Schließlich wurde mit der Nov LGBl 2010/46 auf die Ausgestaltung der Fahrradabstellräume Bedacht genommen. Mit der Nov LGBl 2012/64 (Techniknovelle 2012) werden die Energieeffizienzbestimmungen verschärft (so bei Änderungen und Instandsetzungen von Gebäuden).
Mit wurde auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) im Wesentlichen der administrative Instanzenzug abgeschafft. Damit wurden auch der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sowie weitere unabhängige Verwaltungsbehörden des Landes Wien, darunter die Bauoberbehörde, aufgelöst. Ihre Aufgaben gingen auf das Verwaltungsgericht Wien über. Insbesondere durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung (LGBl 2013/35) wurden die bestehenden Wiener Landesgesetze an die ab geltende Rechtslage angepasst.
Im Zuge der Bauordnungsnovelle 2014 (LGBl 2014/25) sind in der WBO und im WKlG wie auch im WGarG 2008 (LGBl 2014/26) weitreichende und zT grundlegende Änderungen eingetreten. Diese Novelle brachte einige Erleichterungen zur Verfahrensabwicklung und zur Gestaltung von Projekten. So entfiel etwa die Vorlage von Grundbuchsauszügen, die Unterschrift eines Bauführers bei der Einreichung von Bauanzeigen oder der Ankauf im Privateigentum der Gemeinde stehender Flächen und deren anschließende unentgeltliche Abtretung zur öffentlichen Verkehrsfläche. Daneben wurde das Erfordernis einer Fertigstellungsanzeige und der Bestellung eines Prüfingenieurs auch auf bestimmte Arten an Bauanzeigen ausgedehnt. Des Weiteren erfolgten ua Erleichterungen für Dachgeschossausbauten (samt Aufklappungen), für die Errichtung von Balkonen (auch über Verkehrsflächen) und entfällt die Verpflichtung zur Errichtung von Notkaminen. Mit dieser Novelle wurden aber auch neue Instrumente eingeführt, wie insbesondere die befristete Baulandwidmung, die Widmung „förderbarer Wohnbau“, die Raumordnungsverträge, die Solarverpflichtung, die Energieausweis-Datenbank, das Bauwerksbuch oder der baurechtliche Geschäftsführer. Schließlich wurde im WGarG 2008 der Berechnungsschlüssel für Pflichtstellplätze geändert (die Stellplatzverpflichtung reduziert). Gleichzeitig wird der Satz der Ausgleichsabgabe deutlich angehoben.
S. 5Die Novellen LGBl 2018/37 mit der Erschwerung des Abbruchs bei Altbauten, der Nov LGBl 2018/69 mit vereinfachten Baubewilligungsverfahren für kleinere Bauführungen, die Änderung der Widmungskategorie „förderbarer Wohnbau“ auf „geförderten Wohnbau“, Erleichterungen der Stellplatzpflicht, Regelungen bei Treibhausgas-Emissionen, Erstellung von Energieraumplänen, Dämmung der obersten Geschoßdecke bei Gebäudesanierungen, Verhinderung der gewerblichen Nutzung von Wohnungen, weiters LGBl 2018/71 mit dem Primat von Beratung vor bestimmten Strafen, werden die Rechtskonformität in der täglichen Praxis zu beweisen haben.
Durch die Wiener Bauordnungsnovelle 2020 wurden insbesondere folgende Regelungsziele verfolgt:
Schaffung der Rechtsgrundlage für die elektronische Abwicklung von Bauverfahren
Ergänzung des Stadtplanungs-Zielkatalogs um Klimafragen
Erweiterung des Fachbeirats um eine Klimaschutzexpertin bzw einen Klimaschutzexperten
Erweiterung der Solarverpflichtung
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz in der Bauordnung für Wien und im Wiener Garagengesetz betreffend die Schaffung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2021 wurden insbesondere folgende Regelungsziele und Schwerpunkte verfolgt:
Einschränkung der Bebauung in der Bauklasse I
-Firsthöhe, Giebelflächen, bebaubare Fläche, Mindestabstände zu Nachbarn
-Grundabteilung bei bestehenden Gebäuden
Berücksichtigung Seveso-Betriebe
-Flächenwidmung
-Baubewilligung, Parteistellung/Nachbarrechte
Schutz der UNESCO-Welterbestätten
Verschärfung Strafbestimmungen für Abbrüche
Datenerhebungen für Stadtplanung
Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023, LGBl 2023/37 vom , erfolgen weitreichende und zum Teil grundlegende Änderungen, die auch das Wiener Kleingartengesetz und Wiener Garagengesetz 2008 umfassen. Ziel ist es, den Herausforderungen der klimatischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre zu begegnen.
S. 6Die Eckpunkte der Neuerungen gelten ua dem Altbauschutz, Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum (vgl Kurzzeitvermietung), Ausbau und Maßnahmen zur Entsiegelung, Dekarbonisierung und Begrünungen. Weitere Anpassungen erfolgen bei der Stellplatzverpflichtung, im Bereich E-Mobilität/Fahrräder und beim Anwendungsbereich des § 69 BO zur Abweichung von Bebauungsbestimmungen.