BauR Wien | Wiener Baurecht
9. Aufl. 2025
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a) Mitwirkungspflicht
Österreich ist mit der Europäischen Union beigetreten. Damit wurden die EU-Vorschriften für Österreich unmittelbar verbindlich. Das Parlament darf keine Regelungen beschließen, die im Widerspruch zum EU-Recht stehen. Dagegen erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich (Art 189 EG-Vertrag).
Das Wiener Bauproduktegesetz (WBPG 2013) schafft die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr 2011/305 (sog Bauprodukte-Verordnung), die die bisher geltende Bauprodukten-Richtlinie 89/106 EWG ersetzt, im Land Wien und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auch für Bauprodukte Bundessache ist. Das WBPG 2013 ersetzt das vormalige Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz.
Der Umsetzung dient die oben bereits zitierte Vereinbarung der Länder gem Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen. In dieser Vereinbarung sind die Bundesländer übereingekommen, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu regeln. Bauprodukte S. 7sind hiebei alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaues eingebaut zu werden. Wesentlich ist hiebei die Pflicht zur Übernahme europäischer technischer Spezifikationen.
Eine europäische technische Spezifikation ist entweder
eine harmonisierte Norm,
eine europäische technische Zulassung oder
eine anerkannte nationale Norm.
Harmonisierte Normen sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln auf Grund eines Mandates der Kommission der EG.
Eine europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.
Anerkannte nationale Normen sind in Mitgliedstaaten der EU für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
Als Zeichen der Konformität eines Produktes oder eines Verfahrens dient das auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebrachte „CE-Zeichen“. In einem solchen Fall ist es für die Baubehörden praktisch ausgeschlossen, ein ausländisches Produkt für den Bereich seiner Konformitätsbescheinigung abzulehnen.