BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 32 Bauteile
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 32 Bgld BauVO entspricht Art 34 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
§ 32 Bgld BauVO regelt die aus den grundsätzlichen Anforderungen des § 31 Bgld BauVO ableitbaren spezifischen Anforderungen an Bauteile. Trennbauteile umfassen auch alle Anschlüsse von Bauteilen an Räume, die gegen Schall zu schützen sind.
S die OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 5.