BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 29 Blitzschutz
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 29 Bgld BauVO entspricht Art 31 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften betreffend den Blitzschutz.
Bauwerke sind dann mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn aufgrund auf ihrer Lage, Größe oder Bauweise eine Gefährdung durch Blitzschlag zu erwarten ist. Da es sich hierbei um eine Gefahrenabschätzung unter Zugrundelegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Blitzschlag handelt, weist der zweite Satzteil darauf hin, dass bei Bauwerken mit bestimmten Verwendungszwecken (zB Spital) oder mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung eine Blitzschutzanlage jedenfalls, also unabhängig von der Auftrittswahrscheinlichkeit eines Blitzschlages, vorzusehen ist.
S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4, insb deren Pkt 6.