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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 27 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 27 Bgld BauVO entspricht Art 29 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt den Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen.

Während § 27 Abs 1 Bgld BauVO das Anprallen von Personen an Verglasungen regelt, zielt § 27 Abs 2 Bgld BauVO auf den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen ab. Dies umfasst nicht nur Überkopfverglasungen oder sonstige Glasteile, sondern auch alle anderen Bauteile, die herabfallen können (zB Fassaden oder Teile davon), sowie Schnee und Eis von Dächern. Nach dem Wortlaut erstreckt sich die Schutznorm des § 27 Abs 2 Bgld BauVO nur auf Benutzer des Bauwerks. Vor herabstürzenden Gegenständen sollten aber ua auch Personen außerhalb des betreffenden Bauwerks, wie zB am Bauwerk vorbeigehende Personen, geschützt werden. Dem trägt die OIB-Richtlinie 4 hinsichtlich des Abrutschens von Schnee und Eis (Pkt 5.2) und der Sicherung von vor- und abgehängten Bau- und Fassadenteilen gegen Herabfallen (Pkt 5.4) Rechnung.

S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4, insb der...

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