BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 26 Schutz vor Absturzunfällen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 26 Bgld BauVO entspricht Art 28 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und hat den Schutz vor Absturzunfällen zum Gegenstand.
Stellen von Bauwerken, an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) abzusichern. Die Abs 2 und 3 des § 26 Bgld BauVO enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen.
S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4, insb deren Pkt 4.