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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 24 Erschließung

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2021/22.

Mit LGBl 2013/12 und LGBl 2016/72 wurde jeweils der Abs 3 des § 24 Bgld BauVO geändert (Änderungen betrafen die Anwendung der in der Bgld BauVO genannten Bestimmungen der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sowie der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015).

Mit LGBl 2021/22 wurde in § 23 Abs 3 Bgld BauVO das Zitat „BGBl. II Nr. 228/2014“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 350/2016“ ersetzt und nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 280/2015,“ wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016“ eingefügt.

1) Die Abs 1 und 2 des § 24 Bgld BauVO regeln die Erschließung entsprechen im Wesentlichen Art 26 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften, wobei in der Bgld BauVO vom Recht Gebrauch gemacht wurde, strengere Regelungen vorzusehen.

In § 24 Bgld BauVO wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von baulichen Anlagen sicher zugänglich und benützbar sein müssen. Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc zu erschließen. Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderl...

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