BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 23 Bgld BauVO entspricht Art 25 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und enthält allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit.
Bei § 23 Bgld BauVO handelt es sich um die sinngemäße Übernahme der wesentlichen Anforderung 4 Nutzungssicherheit des Anhangs 1 der Bauproduktenrichtlinie. Abweichend zum Text der Bauproduktenrichtlinie wird jedoch explizit gefordert, entsprechend dem Verwendungszweck auch besonders auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen.
S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4.