BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Lagerung gefährlicher Stoffe
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 22 Bgld BauVO entspricht im Wesentlichen Art 24 Abs 1 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt die Lagerung gefährlicher Stoffe.
Die Bestimmungen des § 22 Bgld BauVO bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese gefährlichen Stoffe gelagert werden. Beachte auch § 18 Abs 2 Bgld BauVO.
§ 22 Bgld BauVO ist auf Grund seiner Textierung als nachbarrechtliche Immissionsschutznorm zu qualifizieren (s auch § 3 Z 5 Bgld BauG).
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 12.