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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 22 Lagerung gefährlicher Stoffe

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 22 Bgld BauVO entspricht im Wesentlichen Art 24 Abs 1 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt die Lagerung gefährlicher Stoffe.

Die Bestimmungen des § 22 Bgld BauVO bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese gefährlichen Stoffe gelagert werden. Beachte auch § 18 Abs 2 Bgld BauVO.

§ 22 Bgld BauVO ist auf Grund seiner Textierung als nachbarrechtliche Immissionsschutznorm zu qualifizieren (s auch § 3 Z 5 Bgld BauG).

S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 12.

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