BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 21 Niveau und Höhe der Räume
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 21 Bgld BauVO entspricht Art 23 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und enthält Regelungen zum Fußbodenniveau und zur Raumhöhe.
Die Anforderung des § 21 Abs 1 Bgld BauVO ist in Verbindung mit der Forderung nach ausreichender Belichtung (§ 19 Bgld BauVO), Belüftung (§ 20 Bgld BauVO) und mit dem Schutz vor Feuchtigkeit (§ 15 Bgld BauVO) zu sehen. Gegebenenfalls sind auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung des Bauwerkes zu berücksichtigen. Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
§ 21 Abs 2 Bgld BauVO stellt die Raumhöhe mit dem für Gesundheit und Wohlbefinden der Benützer erforderlichen Luftvolumen in Verbindung.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 11.