BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 20 Belüftung und Beheizung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 20 Bgld BauVO entspricht Art 22 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt die Belüftung und Beheizung von Räumen.
In dieser Bestimmung wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in Bauwerken – abgestellt auf deren Verwendungszweck – normiert. Durch Lüftungsanlagen darf die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden (s auch § 14 Bgld BauVO).
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 10.