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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 19 Belichtung und Beleuchtung

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 19 Bgld BauVO entspricht Art 21 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt die Belichtung bzw Beleuchtung von Aufenthaltsräumen.

§ 19 Abs 1 Bgld BauVO stellt die Forderung nach ausreichender natürlicher Belichtung für alle Aufenthaltsräume eines Bauwerkes auf. Ein Aufenthaltsraum ist nach den OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen (Anlage 7 zur Bgld Bau VO) ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten. Ziel ist die Sicherstellung von Belichtungsverhältnissen, die für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erforderlich sind. Lediglich für spezifische Verwendungszwecke, für die auch künstliche Beleuchtung unter den oben angeführten Kriterien als ausreichend betrachtet werden kann, kann auf eine natürliche Belichtung verzichtet werden (zB Laborräume). Bei der Beurteilung ist auch auf die Raumgeometrie und auf die Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.

§ 19 Abs 2 Bgld BauVO umfasst sowohl die Aufenthaltsräum...

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