BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 18 Schutz vor gefährlichen Immissionen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 18 Bgld BauVO entspricht im Wesentlichen Art 20 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt den Schutz vor gefährlichen Immissionen.
§ 18 Bgld BauVO unterscheidet zwischen drei Arten von Immissionen bzw Emissionen: Immissionen, die von Bauwerken und ihren Bauteilen ausgehen (zB Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffen durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft führen können (Abs 1), Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc, die aufgrund des Verwendungszwecks im Bauwerk als Immissionen im Bauwerk wirken (Abs 2) sowie gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (zB Radon), gegen die die Benutzer der baulichen Anlage abgeschirmt werden müssen (Abs 3). Schall und Erschütterungen sind in den § 31 und 32 Bgld BauVO geregelt. Die Anforderung des § 18 Abs 1 Bgld BauVO kann insb durch die Verwendung von Bauprodukten erreicht werden, von denen keine die Gesundheit gefährdenden Emissionen ausgehen.
§ 18 B...