BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 16 Nutzwasser
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 16 Bgld BauVO entspricht Art 18 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt die Trennung von Nutz- und Trinkwasser.
Bei den in § 16 Bgld BauVO aufgestellten Anforderungen an die Nutzwasserversorgung handelt es sich um Vorkehrungen, die insb dem Schutz einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung (vgl § 17 Bgld BauVO) dienen.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 7.