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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 14 Abgase von Feuerstätten

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 14 Bgld BauVO entspricht Art 16 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und enthält allgemeine Bestimmungen zu Abgasen von Feuerstätten.

§ 14 Bgld BauVO behandelt Abgase von Feuerstätten nur insofern, als durch diese Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne der wesentlichen Anforderung „Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz“ betroffen sind. Das bedeutet, dass die Abgase unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes derart ins Freie abzuführen sind, dass die genannte wesentliche Anforderung erfüllt wird. Andere Aspekte wie Brandschutz (Feuerungsanlagen dürfen keine Brandgefahr herbeiführen) oder Nutzungssicherheit (Feuerungsanlagen dürfen an ihren zugänglichen Oberflächen nicht Temperaturen erreichen, die zu Verbrennungen führen können) sind durch Bestimmungen unter anderen wesentlichen Anforderungen erfasst (vgl insb § 5 Abs 7 und § 28 Bgld BauVO). Unter „Feuerungsanlage“ sind nach § 3 Z 20 Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz (Bgld HKG) technische Einrichtungen zu verstehen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für...

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