BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 13 Abfälle
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 13 Bgld BauVO entspricht Art 15 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und enthält Regelungen zur Sammlung und Entsorgung von Abfällen.
Auch Abfälle müssen in einer Art und Weise gesammelt und entsorgt werden können, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderung „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“ gewährleistet bleibt.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 4.