BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 11 Abwässer
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 11 Bgld BauVO entspricht Art 13 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und enthält allgemeine Bestimmungen über das Sammeln und Beseitigen von Abwässern und Niederschlagswässern.
§ 11 Bgld BauVO stellt Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern. Vorschriften über den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung (einschließlich allfälliger Retentionsbecken) sowie über die Ausführung von Anschlusskanälen und über Anlagen zur Vorbehandlung sind jedoch durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst.
Neben dem eigentlichen Schutzziel „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ enthält § 11 Bgld BauVO mit Abs 3 auch die Anforderung, dass durch die Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von baulichen Anlagen beeinträchtigt werden dürfen. Neben Bauwerken auf dem Baugrundstück selbst dient die Regelung offenbar auch dem Schutz von Bauwerken des Nachbarn (idS zum Brandschutz , zur Wr BauO).
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene,...