BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 7 Fluchtwege
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 7 Bgld BauVO entspricht Art 9 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und enthält Regelungen zu Fluchtwegen.
Eine wesentliche Maßnahme zur Erreichung der allgemeinen Schutzziele des § 7 Bgld BauVO ist, sicherzustellen, dass Benützer eines Bauwerkes dieses im Brandfall sicher verlassen können oder gerettet werden können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auf die unter dem Gesichtspunkt der Nutzungssicherheit geregelte Erschließung aller Bauwerksteile durch Türen, Tore, Treppen, Gänge etc in § 24 Bgld BauVO. Die so geschaffenen Erschließungswege stehen naturgemäß auch zum Verlassen des Baus zur Verfügung, jedoch nur solange dies durch das Brandgeschehen nicht verhindert wird. § 7 Abs 2 Bgld BauVO sieht deshalb vor, dass je nach Größe und Verwendungszweck eines Bauwerkes auch qualifizierte Fluchtwege vorgesehen werden müssen, an die höhere Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens der Wand- und Deckenverkleidungen gestellt werden und die nötigenfalls auch durch Brandabschnittsbildung und technische Maßnahmen zusätzlich abgesichert werden können, um eine Flucht ausre...