BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 6 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 6 Bgld BauVO entspricht Art 8 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt die Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke.
Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen bauliche Anlagen so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert oder ausreichend verzögert wird. Hierbei ist insb auf die Außenwände (§ 6 Abs 2 Bgld BauVO) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc) Bedacht zu nehmen.
§ 6 Abs 2 Bgld BauVO sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen baulichen Anlagen erreicht werden kann. Hierbei handelt es sich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer. Auf die Einhaltung des § 6 Abs 2 Bgld BauVO besteht ein Nachbarrecht (; s Näheres bei Anm 2 zu § 4 Bgld BauVO).
S die OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, insb Pkt 4 und 7 ff; OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz...