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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 5 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 5 Bgld BauVO entspricht Art 7 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und regelt die Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks bei einem Brand.

Tritt in einer baulichen Anlage ein Brand auf, muss die Ausbreitung von Feuer und Rauch begrenzt werden, um eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und von Sachschäden hintanzuhalten. Dies kann durch einen angemessenen Feuerwiderstand von raumabgrenzenden Bauteilen wie Wänden oder Decken erfolgen (§ 5 Abs 2 Bgld BauVO), wenn dies nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen in Brandabschnitte zu unterteilen (§ 5 Abs 3 Bgld BauVO). Unter Feuerwiderstand ist entsprechend der europäischen Klassifizierung je nach Bauteil und Verwendungszweck auch Rauchdichtheit und Wärmedämmung zu verstehen. Hinsichtlich der in § 5 Abs 3 Bgld BauVO genannten Fluchtwege ist auf § 7 Bgld BauVO zu verweisen.

Die Abs 4 bis 7 des § 5 Bgld BauVO nehmen Bezug auf bestimmte Teile der Bauwerke, auf die hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Baus besonders Bedacht zu...

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