BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 4 Tragfähigkeit des Bauwerks im Brandfall
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 4 Bgld BauVO entspricht Art 6 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerks soweit und solange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage möglich ist (§ 4 Abs 1 Bgld BauVO), weiters sollen größere Schäden an Bauten auf Nachbargrundstücken vermieden werden (§ 4 Abs 2 Bgld BauVO). Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind bei § 4 Abs 1 Bgld BauVO die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerks und in § 4 Abs 2 Bgld BauVO die Lage und die Größe des Bauwerks.
S die OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, insb Pkt 2 und 7 ff; OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1; OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2; OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Anlage 2.3.
2) Ein solcher Schutz ist ebenso für andere Bauwerke auf demselben Grundstück zu gewährleisten.
Die zulässige Bebauung ist n...